Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Die Neuapostolische Kirche)
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Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das [[Amt]] des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der [http://cms.nak-goeppingen.de/Verfassung-Gebietskirche.132.0.html Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland]
 
Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das [[Amt]] des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der [http://cms.nak-goeppingen.de/Verfassung-Gebietskirche.132.0.html Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland]
  
Artikel 5 - Der Stammapostel
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Der [[Stammapostel]] ist die oberste geistliche Autorität aller [[Gebietskirche|Neuapostolischen Gebietskirchen]] der [[Welt|Erde]] und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den [[Bezirksapostel]] (Kirchenpräsidenten), die [[Apostel]] und [[Bischof|Bischöfe]]. Er kann sie in den [[Ruhestand]] versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.
 
Der [[Stammapostel]] ist die oberste geistliche Autorität aller [[Gebietskirche|Neuapostolischen Gebietskirchen]] der [[Welt|Erde]] und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den [[Bezirksapostel]] (Kirchenpräsidenten), die [[Apostel]] und [[Bischof|Bischöfe]]. Er kann sie in den [[Ruhestand]] versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.
  
Die Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.  
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Die Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.
  
 
=== Die VAG ===
 
=== Die VAG ===

Version vom 18. Dezember 2009, 18:26 Uhr