Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von Kirchensteuern'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr.
 
Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von Kirchensteuern'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr.
  
== Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ==
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== Arbeitsrecht ==
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Das Kirchenrecht kennt auch das [http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht_%28Deutschland%29 Arbeitsrecht] und verwendet auch die Grundzüge dessen.
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=== Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ===
  
 
Grundsätzlich wurde das [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz] auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den  [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot#Europarechtliche_Vorgaben Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot]. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie ''Rasse und ethnische Herkunft'', des ''Geschlechts'', der [[Religion]] und der [[Welt#Weltanschauung|Weltanschauung]], von Behinderungen, des ''Alters'' und der ''sexuelle Identität'' ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in [http://www.buzer.de/s1.htm?a=1&g=&kurz=AGG&ag=7323 §1] wie ''Rasse und ethnische Herkunft'' auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.
 
Grundsätzlich wurde das [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz] auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den  [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot#Europarechtliche_Vorgaben Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot]. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie ''Rasse und ethnische Herkunft'', des ''Geschlechts'', der [[Religion]] und der [[Welt#Weltanschauung|Weltanschauung]], von Behinderungen, des ''Alters'' und der ''sexuelle Identität'' ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in [http://www.buzer.de/s1.htm?a=1&g=&kurz=AGG&ag=7323 §1] wie ''Rasse und ethnische Herkunft'' auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.
  
 
Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch [http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9] eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.
 
Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch [http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9] eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.
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=== Kollektives Arbeitsrecht ===
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Weder das [http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz] noch das [http://de.wikipedia.org/wiki/Personalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz] gelten in kirchlichen Organisationen.
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Diese wurde in den § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG so geregelt.
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§ 112 BPersVG:
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
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Da im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz die Mitarbeitervertretungen für privatrechtliche Betriebe geregelt wurden, gelten diese Bestimmungen auch nur für diesen Kreis. Die öffentlichen Stellen der Länder und des Bundes haben jeweils ihre eigenen Verfassungen zur Mitarbeitervertretung. So auch die Kirchen, die allerdings größtenteils sich am Betriebsverfassungsgesetz orientiert haben um wirksam für die Rechte ihrer Mitarbeiter einstehen zu können.
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=== Kündigungsschutz  ===
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Das [http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz] ist im Kern des Kirchenrechts enthalten und wirksam. Die Kirche bestimmt in welchem Rahmen dieses Gesetz wirksam ist.
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Bei [http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsschutzgesetz#Verhaltensbedingte_K.C3.BCndigung verhaltensbedingten Kündigungen] hat die Kirche einige tiefergehende Rechte als ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Allerdings müssen die Gründe für diese Kündigung sich im Rahmen der Tätigkeit des Arbeitnehmers der Kirche ergeben. Eine private Verfehlung außerhalb des Berufes ist für eine Kündigung nicht ausreichend.
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Zu einigen [http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsschutzgesetz#Verhaltensbedingte_K.C3.BCndigung verhaltensbedingten Kündigungen] gab es in letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen des [http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarbeitsgericht Bundesarbeitsgerichts].
  
 
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
 
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
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Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der [[Apostolische Sukzession|Apostolischen Sukzession]], hierbei wurden sämtliche Rechte von [[Apostel]] [[Petrus]] auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle [[Mättheus]] 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre [[Papst|Päpste]] und [[Bischof|Bischöffe]].  
 
Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der [[Apostolische Sukzession|Apostolischen Sukzession]], hierbei wurden sämtliche Rechte von [[Apostel]] [[Petrus]] auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle [[Mättheus]] 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre [[Papst|Päpste]] und [[Bischof|Bischöffe]].  
  
Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das [http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht] auch ein [[Göttliches Recht]] auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. [http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Heckel Johannes Heckel] vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem [[Göttliches Recht|Göttlichen Recht]] nicht übereinstimmen können. ''Hans Dombois'' hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielt diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.
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Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das [http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht] auch ein [[Göttliches Recht]] auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. [http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Heckel Johannes Heckel] vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem [[Göttliches Recht|Göttlichen Recht]] nicht übereinstimmen können. ''Hans Dombois'' hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielen diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.
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Das von ihnen verwaltete Recht bezieht sich auf das [[Glaubensbekenntnis]] der jeweiligen Kirche und wurde auch in ihre [http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenverfassung Kirchenverfassungen] eingearbeitet. Als Besonderheit ist des Weiteren auch zu erwähnen, dass sich auch mehrere Kirchliche Gerichtshöfe wie die [http://de.wikipedia.org/wiki/Apostolische_Signatur Apostolische Signatur] der Katholischen Kirche oder der [http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchengerichtshof_der_Evangelischen_Kirche_in_Deutschland Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland] herausgebildet haben.
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In den Apostolischen Kirchen hat das Kirchenrecht nur auf die Anwendung einer eigenen Verfassung der jeweiligen [[Gebietskirche|Gebietskirchen]] und die Anrufung des Bundesverfassungsgericht gefunden.
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== Das Kirchenrecht in den apostolischen Kirchen ==
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=== Die Neuapostolische Kirche ===
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In der [[Neuapostolischen Kirche]] wird das Kirchenrecht durch die jeweilige [[Verfassung der Gebietskirche]] geschützt. Diese Verfassung wird von jeweiligen [[Bezirksapostel]] des Gebietes mit der Hilfe einer jeweiligen [[Projektgruppe]] angefertigt und unterzeichnet.
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Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das [[Amt]] des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der [http://cms.nak-goeppingen.de/Verfassung-Gebietskirche.132.0.html Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland]
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Artikel 5 - Der Stammapostel
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Der [[Stammapostel]] ist die oberste geistliche Autorität aller [[Gebietskirche|Neuapostolischen Gebietskirchen]] der [[Welt|Erde]] und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den [[Bezirksapostel]] (Kirchenpräsidenten), die [[Apostel]] und [[Bischof|Bischöfe]]. Er kann sie in den [[Ruhestand]] versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.
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Die Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.
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=== Die VAG ===
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== Wichtige Gerichtsurteile ==
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=== BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche  ===
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Unter dem Aktenzeichen [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019001.html BVerfGE 19, 1- Neuapostolische Kirche] legte die [[Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen]] im Jahre 1965 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des ''Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961'' unter dem Aktenzeichen 14 W 94/61 ein.
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[[Kategorie:Stumpfartikel]]

Version vom 18. Dezember 2009, 18:25 Uhr