Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands: Unterschied zwischen den Versionen
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Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am 6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. Dezember 1956 verstorben. | Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am 6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. Dezember 1956 verstorben. | ||
− | Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostelkollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer | + | Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostelkollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung laut Paragraph 6, Abs. 6, der Satzung eingeladen, die am 2. August 1960, nachmittags 15.00 Uhr, in dem Konferenzzimmer der Neuapostolischen Gemeinde zu Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50, stattgefunden hat. |
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Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkollegiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfähig. | Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkollegiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfähig. | ||
− | Sie wurde durch den Protokollführer um 15.00 Uhr | + | Sie wurde durch den Protokollführer um 15.00 Uhr eröffnet. |
− | Der | + | Der Protokollführer machte die Mitglieder mit dem Inhalt der Satzung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., besonders mit dem Paragraph 6, bekannt. |
Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl (Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., gewählt. | Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl (Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., gewählt. | ||
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Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an. | Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an. | ||
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Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben: | Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben: | ||
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Das Apostelkollegium wurde als Verein gegründet und sah von Anfang an auch die Mitgliedschaft nicht-deutscher Apostel vor. Dies war dann auch gängige Praxis, zumindest für die niederländischen, schweizerischen und französischen Apostel. | Das Apostelkollegium wurde als Verein gegründet und sah von Anfang an auch die Mitgliedschaft nicht-deutscher Apostel vor. Dies war dann auch gängige Praxis, zumindest für die niederländischen, schweizerischen und französischen Apostel. | ||
− | Die neuen Satzungen 1950 und 51 haben in ihrem Titel nicht mehr die Beschränkung auf Deutschland, sondern sind Statuten des | + | Die neuen Satzungen 1950 und 51 haben in ihrem Titel nicht mehr die Beschränkung auf Deutschland, sondern sind Statuten des [[Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche|Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche]]. Es darf angenommen werden, dass es keine zwei konkurrierenden Apostelkollegien gab, sondern dass vielmehr durch das stete Wachstum der Gemeinden und auch der Apostelschar der Kreis sukzessive auch auf nicht-deutsche Apostel erweitert wurde. Ganz selbstverständlich gehörten nämlich die Apostel [[Berend Frederik Paasman|Paasman]], [[Rudolf Schneider]], [[Ernst Güttinger|Ernst]] und [[Otto Güttinger]], [[Gerrit Kamphuis|Kamphuis]] und [[Chrétien Dauber|Dauber]] zum Kollegium. |
In seiner Geschichte gab es vier Wechsel im Vorstand bzw. in der Leitung des Vereins und der Neuapostolischen Kirche: | In seiner Geschichte gab es vier Wechsel im Vorstand bzw. in der Leitung des Vereins und der Neuapostolischen Kirche: | ||
# 1924 als Stammapostel Niehaus seinen Nachfolger J.G. Bischoff bestimmte | # 1924 als Stammapostel Niehaus seinen Nachfolger J.G. Bischoff bestimmte | ||
− | # 1948 als der Stammapostel J.G. Bischoff mit Zustimmung des Kollegiums durch Wahl Peter Kuhlen als Nachfolger einsetzte | + | # 1948 als der Stammapostel J.G. Bischoff mit Zustimmung des Kollegiums durch Wahl [[Peter Kuhlen]] als Nachfolger einsetzte |
# 1960 als nach dem Tod J.G. Bischoffs das Apostelkollegium zur Wahl von Walter Schmidt zusammentraf und | # 1960 als nach dem Tod J.G. Bischoffs das Apostelkollegium zur Wahl von Walter Schmidt zusammentraf und | ||
− | # 1975 als Walter Schmidt seinen Nachfolger Ernst | + | # 1975 als Walter Schmidt seinen Nachfolger [[Ernst Streckeisen]]s bestimmte. |
Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit. | Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit. | ||
− | * Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des | + | * Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des dreieinigen Gottes zu diesem Amt ordiniert. Die Apostelversammlung musste nach § 6 der Ernennung zustimmen, also eine Quasi-Wahl durchführen. Bischoff schreibt am 2. August in seinem Lebenslauf selber zu seiner Einsetzung, dass er von den Aposteln gewählt worden war.<ref>Facsimile-Abdruck des Lebenslaufes von J.G. Bischoff bei König, Michael: Die Neuapostolische Kirche in der N.S.-Zeit, Feldafing 1993, S. 5</ref>. Später hat Bischoff die Wahl seines Nachfolgers Kuhlen deshalb als nicht "göttlich legitimiert" bezeichnet, weil er vom Apostelkollegium gewählt worden war. Dies wäre aber auf seine eigene Einsetzung auch anzuwenden. |
* Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden. | * Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden. | ||
− | * Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später | + | * Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später wurde seine Legitimation wegen dieser Wahl in Zweifel gezogen. Kuhlen wurde im August 1948 im Namen des dreieinigen Gottes und im Auftrag der Apostelversammlung vom Stammapostel ins Stammapostelamt eingesetzt. Später wurde argumentiert, durch den "Auftrag der Apostelversammlung" sei die Einsetzung unrechtmäßig gewesen. Dazu gibt es jedoch in den Statuten keinerlei Vorschriften. |
− | * Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war | + | * Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war; zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung des Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis." |
− | * Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden | + | * Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden müssen. Die offizielle Wahl als Vorstand des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben. |
===Zusammenfassung=== | ===Zusammenfassung=== | ||
− | Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung | + | Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung geben mussten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien der Fall zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht: |
* es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet | * es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet | ||
− | * diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 | + | * diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 Gültigkeit hatten |
* 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder" | * 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder" | ||
* von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen | * von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen | ||
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Version vom 23. Oktober 2013, 13:08 Uhr
Das Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V. war von 1922 bis 1977 eine entscheidende Instanz der Neuapostolischen Kirche, in der die Apostel organisatorisch zusammen gefasst waren; der amtierende Stammapostel war in der Regel der Vorsitzende des Vereins.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschichte
- 2 Statuten
- 2.1 Statuten vom 13.11.1922
- 2.1.1 § 1. Name und Sitz des Vereins.
- 2.1.2 § 2. Zweck des Vereins.
- 2.1.3 § 3. Erwerb der Mitgliedschaft.
- 2.1.4 § 4. Verlust der Mitgliedschaft.
- 2.1.5 § 5. Die Apostel- (Mitglieder -) Versammlung.
- 2.1.6 § 6. Der Vorstand.
- 2.1.7 § 7. Außerdeutsche Apostel.
- 2.1.8 § 8. Vereinskasse.
- 2.1.9 § 9. Auflösung des Vereins.
- 2.1.10 Steinhagen (Westfalen), den 13. November 1922
- 2.2 Statuten vom 25. Oktober 1949
- 2.2.1 Protokoll der Mitgliederversammlung vom 2. August 1948
- 2.2.2 Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche"
- 2.2.2.1 § 1: Name und Sitz der Vereinigung
- 2.2.2.2 § 2: Zweck der Vereinigung
- 2.2.2.3 § 3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung
- 2.2.2.4 § 4: Verlust der Mitgliedschaft
- 2.2.2.5 § 5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung
- 2.2.2.6 § 6: Der Vorstand
- 2.2.2.7 § 7: Abstimmungen und Stimmverhältnis
- 2.2.2.8 § 8: Finanzielle Leistungen der Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche.
- 2.2.2.9 § 9: Verfassung, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostelbezirke
- 2.2.2.10 § 10: Maßnahmen bei einem Notstand
- 2.2.2.11 § 11: Abänderung dieser Statuten
- 2.2.2.12 § 12: Auslegung der Statuten
- 2.2.2.13 § 13: Das Neuapostolische Glaubensbekenntnis
- 2.2.2.14 § 14: Schlussbestimmungen
- 2.3 Statuten vom 6. August 1951
- 2.3.1 §1: Name und Sitz der Vereinigung
- 2.3.2 §2: Zweck der Vereinigung
- 2.3.3 §3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung
- 2.3.4 §4: Verlust der Mitgliedschaft
- 2.3.5 §5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung
- 2.3.6 §6: Der Vorstand
- 2.3.7 §7: Abstimmungen und Stimmverhältnis
- 2.3.8 §8: Finanzielle Leistungen des Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche
- 2.3.9 §10: Maßnahmen bei einem Notstand
- 2.4 Statuten von 1961
- 2.1 Statuten vom 13.11.1922
- 3 Wahl von Stammapostel Walter Schmidt 1960
- 4 Diskussion und Unklarheiten
- 5 Referenzen
Geschichte
Als Reaktion auf die Ereignisse 1921 (Wilhelm Niemeyer und Carl August Brückner) ließ sich Stammapostel Hermann Niehaus von den Aposteln das Vertrauen aussprechen und schloss sich mit ihnen im Apostelkollegium zusammen. Am 13. November 1922 wurde der Verein gegründet und am 27. November beim Amtsgericht in Halle/Westfalen eingetragen. Stammapostel Johann Gottfried Bischoff übertrug den Verein nach Frankfurt am Main. Unter Stammapostel Walter Schmidt wurde er am 1. Januar 1961 nach Dortmund verlegt.[1]
Am 8. April 1975 wurde Ernst Streckeisen als neuer Stammapostel und Vorsitzender gewählt, der Verein wurde dann am 6. Juni 1977 aufgelöst. Am 12. Juni 1977 wurde in Zürich die Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund" gegründet.[2]
Statuten
Statuten vom 13.11.1922
Satzung (13.11.1922) des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands
§ 1. Name und Sitz des Vereins.
Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen: "APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS" und hat seinen Sitz in Steinhagen in Westfalen, wo auch die Verwaltung geführt wird.
§ 2. Zweck des Vereins.
Der Verein hat den Zweck, durch eine gemeinschaftliche Kirchenordnung sämtliche Neuapostolische Gemeinden Deutschlands im Interesse der einheitlichen Organisation und Verwaltung sowohl in geistlicher als auch in geschäftlicher Beziehung untereinander zu verbinden.
Das Apostelkollegium hat demnach
1.,der Erhaltung und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen;
2.,Verwaltung, Lehrstand und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch in einem gemeinschaftlichen Verlage erscheinende Bücher und Druckschriften zu befestigen;
3.,für Innehaltung der bestehenden Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltung zu sorgen und dementsprechend die Oberaufsicht über die Gemeinden, deren Leiter, die Religionsdiener, sowie die sonstigen in kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen auszuüben;
4.,für die priesterliche Pflege der Gemeinden zu sorgen;
5.,die geistige Leitung über sämtliche Gemeinden auszuüben;
6.,die Einheit der Kirche gegen auflösende Bestrebungen zu wahren;
7.,der Selbstständigkeit der sich selbst verwaltenden Einzelbezirke ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben zu schützen;
8.,die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu handhaben und die entsprechenden zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen;
9.,Veränderungen in bestehenden Gemeindebezirken oder Bildung neuer Bezirke vorzunehmen;
10.,bei Verfügung über Vermögen des einzelnen Bezirks durch Genehmigung mitzuwirken, namentlich bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum die Bezirke zu unterstützen.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen
1.,aus dem jeweiligen, aus der Mitte der vorhandenen Apostel gemäß § 6, in der Regel auf Lebenszeit zu wählenden Stammapostel (Hauptleiter) als Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche,
2.,aus den Bezirksaposteln (Bezirksleitern)
3.,aus den Hilfsaposteln
4.,aus den mit der Leitung eines Apostelbezirks beauftragten Apostelhelfern.
Die zu 2, 3, u. 4 Genannten werden nach Anhörung des Apostelkollegiums von dem Stammapostel auf Widerruf ernannt und in ihr Amt eingewiesen, wodurch sie die Mitgliedschaft im Apostelkollegium erlangen.
Das Amt als Stammapostel, Bezirksapostel, als Hilfsapostel und Apostelhelfer, ist mit der Mitgliedschaft dergestalt eng verknüpft, dass mit der Ernennung oder Abberufung die Mitgliedschaft entsteht oder erlischt.
Die Mitglieder des Apostelkollegiums sind nach ihrer Berufung in einem besonderen Gottesdienst vor dem versammelten Apostelkollegium einzuführen und durch Abnahme des folgenden Gelöbnisses feierlich zu verpflichten:
"Ich gelobe vor Gott, und dem Apostelkollegium, den mir befohlenen Dienst sorgfältig und treu dem Worte Gottes und den Lehren des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses gemäß zu warten, die Bestimmungen der Satzungen des Apostelkollegiums, sowie der mir unterstellten Gemeinden zu achten und auch die Hausregeln zu befolgen."
Erst mit Ablegung dieses Gelöbnisses, dem noch die eigenhändige Unterschrift unter die gegenwärtige Satzung, sowie unter die Satzung der betreffenden Gemeinden, die Hausregeln und unter das Glaubensbekenntnis in Gegenwart der Mitglieder des Apostelkollegiums die Mitunterschrift zweier Apostel zu folgen hat, gilt der Betreffende als in das Amt eingetreten und hat damit die Mitgliedschaft erlangt.
Über die Notwendigkeit der Ernennung eines neuen Mitgliedes entscheidet die Apostelversammlung ( § 5 ) bei drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft geht verloren
1.,durch Tod;
2.,durch Abberufung;
3.,durch Austritt oder Amtsniederlegung
zu 2): Die Abberufung geschieht durch den Stammapostel und zwar nach pflichtmäßigem Ermessen. Sie erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind außer dem Stammapostel auch die übrigen Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Entscheidung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der vollen Apostelversammlung. Bei der Abstimmung hat sich der Abzuberufene seiner Stimme zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt geheim.
zu 3): Der Austritt oder die Amtsniederlegung geschieht durch schriftliche Erklärung, die dem Stammapostel durch Einschreibebrief zuzustellen ist. Der Stammapostel hat in jedem Fall das Recht der Bekanntmachung des Ausscheidens.
Das ausscheidende Mitglied hat zunächst die laufenden dringenden Geschäfte zu erledigen, dem Stammapostel oder der von diesem bestimmten Persönlichkeit jede auf die Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auch auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was es zur oder durch die Geschäftsführung erlangt hat, namentlich die Amtsführung bezüglichen Geschäftspapiere, Urkunden, Akten, Bücher usw., insbesondere aber das Vermögen, sowie die in seinem Besitz befindlichen Vereinssatzungen an den Stammapostel, oder einen von ihm Beauftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
Die Mitglieder haben an dem vorhandenen Vereinsvermögen keinen Anspruch.
§ 5. Die Apostel- (Mitglieder -) Versammlung.
Mindestens alljährlich einmal findet eine Apostelversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand ( § 6 ). Sie ist durch schriftliche Ladung zu bewirken unter Angabe des Grundes und Zweckes. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert, oder wenn in dringenden Fällen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich beantragen.
Die Apostelversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenden Miglieder. Der Stammapostel hat in allen Versammlungen das Recht der Doppelstimme. Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer, dem Stammapostel und von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jedes Kalenderjahr ernannt.
§ 6. Der Vorstand.
Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachten zu versehen.
Verfügungen über die Grundstücke des Apostelkollegiums, Ankäufe von solchen für den Verein bedürfen der Zustimmung der Apostelversammlung, welche hierüber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei Objekten über 10,000 Goldmark.
Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beiträgen bis zu 10,000 Goldmark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in § 2 der Vereinssatzung zu verfügen.
Die Wahl zum Vorstand geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Sie erfolgt durch die Apostelversammlung und zwar bei drei Viertel Stimmenmehrheit der Versammlung. Die Übernahme der Oberleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst.
Der Stammapostel hat das Recht, während seiner Amtsdauer unter Zustimmung der Mitglieder des Apostelkollegiums einen Nachfolger oder Vertreter aus der Mitte der Apostel vorzuschlagen und auszusondern. Im Falle längerer Krankheit oder beim Tode des Stammapostels tritt der auf diese Weise ausgesonderte Apostel ohne Weiteres an die Stelle des Vorsitzenden, jedoch nur provisorisch. Im Falle des Todes des Stammapostels bedarf es noch einer besonderen Bestätigung durch die Apostelversammlung, die zu diesem Zwecke alsbald einzuberufen ist. Dieser Beschluss bedarf wie jeder andere der Protokollierung.
Hat der Stammapostel keinen Nachfolger ernannt, so hat der von ihm bestellte Protokollführer sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat.
Bei der Wahl entscheidet nicht der Altersrang, sondern einzig und allein der Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen Fähigkeiten. Die vollzogene Wahl ist alsbald in der "Wächterstimme aus Zion" bekannt zu machen.
Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Vergütung aller aus seiner Geschäftsführung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der übrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.
§ 7. Außerdeutsche Apostel.
Außerdeutsche Apostel können in das Apostelkollegium aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht nach Anhörung der Apostelversammlung. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages beim Stammapostel. Sie ist abhängig von der Ablegung obiges Gelöbnisses.
§ 8. Vereinskasse.
Zur Bestreitung der entstehenden Unkosten des Vereins wird eine Vereinskasse bestellt.
Jeder Apostelbezirk ist verpflichtet, einen den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden, von dem Apostelkollegium festzusetzenden monatlichen Beitrag an die am Sitze des Stammapostels sich befindliche Vereinskasse des Apostelkollegiums abzuführen. Die Verwaltung liegt dem Stammapostel ob; er kann jedoch eine geeignete Persönlichkeit, die voll verantwortlich ist, mit der Führung der Vereinskasse beauftragen.
Aus der Vereinskasse sind zu bestreiten:
1.,Das Gehalt des Stammapostels, sowie sämtliche mit seiner Geschäftsführung verbundene Unkosten,
2.,Darlehen fuer in Not geratene Bezirke,
3.,außerordentliche Unterstützungen an im Ruhestand befindliche Mitglieder des Apostelkollegiums,
4.,außerordentliche Unterstützungen an bedürftige Witwen und Waisen der Apostel,
5.,Beihilfen zum Zweck der Wiederherstellung der Gesundheit erkrankter Apostel,
6.,Beiträge für Missions- und Wohltätigkeitszwecke innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 9. Auflösung des Vereins.
bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen prozentualiter den einzelnen Apostelbezirken zu.
Steinhagen (Westfalen), den 13. November 1922
Gez. Hermann Niehaus
Gez. Johann Gottfried Bischoff
Gez. Otto Steinweg
Gez. Wilhelm Oehlmann
Gez. Friedrich Stiegler
Gez. Christian Meuser
Gez. Karl Gutbrod
Gez. Karl Hartmann
Gez. Martin Lax
Gez. Edmund Blöcker
Statuten vom 25. Oktober 1949
Am 2. August 1948 wurde bereits in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung gesprochen. Apostel Peter Kuhlen erarbeitete einen entsprechenden Entwurf, Ernst Güttinger einen Gegenentwurf. Beide sollten von den Aposteln geprüft werden.[3][4] Eine weitere Besprechung erfolgte am 29./30. November 1948, ein Entwurf in deutscher und englischer Sprache wurde per Post von Bischoff im Oktober 1949 an alle Apostel verschickt. Diese Fassung wurde am 25. Oktober 1949 erstellt und war ab dem 1. Januar 1950 gültig.
Protokoll der Mitgliederversammlung vom 2. August 1948
Protokoll
über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins „Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.“, Sitz Frankfurt a.M.
Die Versammlung war rechtzeitig einberufen worden und fand im Gemeindesaal der Neuapostolischen Gemeinde zu Quelle Nr. 257 statt.
Der Hauptleiter Johann Gottfried Bischoff eröffnete um 8.10 Uhr die Versammlung. Der Apostel Karl Weinmann, Hamburg-Altona, führte das Protokoll.
Es erschienen:
1.) der Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.,
2.) der Stammapostelhelfer Peter Kuhlen, Düsseldorf,
3.) der Bezirksapostel Emil Buchner, Giessen,
4.) der Bezirksapostel Ernst Güttinger, Zürich (Schweiz),
5.) der Bezirksapostel Karl Hartmann, Karlsruhe,
6.) der Bezirksapostel Hermann Knigge, Hannover,
7.) der Bezirksapostel Johannes F. Lembke, Hamburg,
8.) der Apostel Carl Ludwig, Heilbronn,
9.) der Apostel Heinrich Oberländer, Quedlinburg,
10.) der Bezirksapostel Georg Schall, Stuttgart,
11.) der Apostel Walter Schmidt, Rummenohl,
12.) der Apostel Karl Weinmann, Hamburg.
Nach Erörterung der einzelnen Punkte wurde folgendes zu Protokoll gegeben:
Punkt 1: Gemäß der am 21. Mai 1948 stattgefundenen Wahl hat der Stammapostel in einem feierlichen Gottesdienst am 1. August vormittags in Bielefeld den Bezirksapostel Peter Kuhlen, Düsseldorf, zu seinem Nachfolger eingesetzt. Solange der Stammapostel Bischoff arbeitsfähig ist, wird der Berufene sein Helfer sein.
Punkt 2: Der Bezirksapostel Güttinger wurde beauftragt, den Bezirksältesten Kamphuis zum Apostel für Holland einzusetzen. Kamphuis wird weiterhin dem Bezirksapostel Güttinger unterstehen und nach dessen Anweisungen handeln.
Punkt 3: Für alle Kinder soll jeden 1. Sonntag im Monat ein besonderer Kindergottesdienst stattfinden, in welchem den Kindern das Abendmahl gereicht wird. Außerdem können die Kinder an den anderen Sonntagen des Monats im Gottesdienst am heiligen Abendmahl teilnehmen, sofern sie groß genug sind, um den Gottesdienst nicht zu stören.
Punkt 4: Die Apostel in Deutschland halten die Zeit, um Weissagungen wieder wie früher in den Gottesdienst aussprechen zu lassen, noch nicht für gekommen.
Punkt 5: Das Entschlafenen-Abendmahl soll wie bisher durch den Apostel zwei Amtsbrüdern gereicht werden.
Punkt 6: Betreffs dem Bezirk Worms soll noch abgewartet werden, welche Auswirkung die Bedienung der Brüder und Gemeinden durch den Bischof Rockenfelder hat. Es soll aber vorerst der Bezirk Worms mit den Adressen der Gemeinden und Vorstehern nicht in das Adressenverzeichnis aufgenommen werden.
Punkt 7: Der von dem Apostel Oberländer für die Neuapostolischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt vorgelegte Satzungsentwurf wurde durchgesprochen und nach Vornahme kleiner Änderungen gutgeheißen. Apostel Oberländer wird die weiteren Schritte unternehmen, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu erwirken.
Punkt 8: Der Bezirksapostel Knigge wird, da er von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wurde, eine Änderung der Satzung vornehmen und diese Änderung durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung genehmigen lassen.
Punkt 9: Der Stammapostelhelfer Kuhlen hat allen Mitgliedern des Apostelkollegiums einen Entwurf für eine Satzung „Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche“ zugesandt. Der Bezirksapostel Güttinger hat zu diesem Entwurf einen Gegenentwurf gemacht. Die Apostel sollen beide Entwürfe prüfen und alsdann dem Stammapostelhelfer Kuhlen ihre Stellungnahme schriftlich mitteilen.
Die Versammlung wurde um 11.40 Uhr durch den Vorsitzenden geschlossen.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.
J.G. Bischoff
Peter Kuhlen
Johannes Lembke
H. Knigge
Walter Schmidt
Emil Buchner
Karl Weinmann
Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche"
Um die Einheit der Neuapostolischen Kirchen in der ganzen Welt zu gewährleisten, vereinigen sich die Apostel (Leiter) zu einer einmütigen, übervölkischen Apostelgemeinschaft auf der Grundlage der folgenden Statuten:
§ 1: Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels.
§ 2: Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirche der Welt zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein zu bewahren, sie auf die apostolischen Grundsätze zu verpflichten und die Einheit der Kirche zu fördern und zu erhalten.
Die Mitglieder des Apostelkollegiums vertreten den anvertrauten Kirchenbezirk mit den zugehörigen Neuapostolischen Gemeinden.
Das Apostelkollegium hat insbesondere die Aufgabe und die Befugnis,
1. der Erhaltung, der Pflege und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekentnisses zu dienen und die Einheitlichkeit der Lehre zu wahren,
2. Lehrkörper und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch Wort und Schrift zu befestigen,
3. die Lehre Christi beständig und gewissenhaft zu verkündigen und rein zu erhalten,
4. im Interesse der geistlichen, organisatorischen und verwaltungstechnischen Einheit der Kirche den Aposteln Richtlinien und Anordnungen zu geben,
5. die Einheit der Kirche gegen störende oder auflösende Bestrebungen zu schützen,
6. die Grenzen der Selbständigkeit der einzelnen Apostelbezirke festzulegen und diese innerhalb derselben zu gewährleisten,
7. auf die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu achten und über ihre Durchführung zu wachen,
8. Änderungen in bestehenden Apostelbezirken oder die Bildung neuer Bezirke vorzunehmen,
9. bei der finanziellen Unterstützung bedürftiger Bezirke mitzuwirken,
10. bei der Erlangung staatlicher Anerkennung oder sonstiger öffentlicher und anderer Rechte zusammenzuarbeiten.
§ 3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung
Mitglieder des Apostekollegiums sind
1. der Stammapostel (Hauptleiter), als Haupt der Kirche,
2. die Stammapostelhelfer (Stellvertreter des Stammapostels),
3. die Bezirks-Apostel (Bezirks-Leiter),
4. die übrigen Apostel (Stellvertreter der Bezirks-Leiter).
Die zu 2, 3 und 4 Genannten werden durch den Stammapostel, die zu 3 und 4 Genannten im Falle der Behinderung desselben in seinem schriftlichen Auftrag durch einen Stammapostelhelfer oder Bezirksapostel ernannt und in ihr Amt eingewiesen.
Liegt die Notwendigkeit zur Ernennung eines Apostels vor, so können ein oder mehrere Mitglieder einen Amtsträger für das Apostelamt in Vorschlag bringen. Dieser Vorschlag ist durch den Stammapostel oder seinen Vertreter allen Aposteln, soweit es nach den gegebenen Umständen möglich ist, zu unterbreiten. Diejenigen Mitglieder, welche den vorgeschlagenen Amtsträger kennen, sind verpflichtet, vorliegende Bedenken gegen die Benennung des Betroffenden zu äußern und zu begründen. Werden keine Bedenken vorgebracht, so kann die beabsichtigte Ernennung erfolgen.
Bei vorgebrachten Bedenken gegen die Ernennung eines Amtsträgers zum Apostel bestimmt der Stammapostel oder sein hierfür beauftragter Vertreter drei Apostel, die unter seinem Vorsitz die Bedenklichkeitsbegründungen gewissenhaft prüfen und gemeinsam die Entscheidung über Ernennung oder Nichternennung des vorgeschlagenen Amtsträgers treffen. Auf Antrag des Stammapostels oder eines anderen Mitgliedes des Apostelkollegiums muss jedoch eine geheime Abstimmung über den Vorschlag in einer Apostelversammlung durchgeführt werden. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der erschienenen Mitglieder des Apostelkollegiums (§7) demselben zustimmen.
Die Mitgliedschaft ist mit dem Amt als Stammapostel, Stammapostelhelfer, Bezirks-Apostel oder als Apostel derart verbunden, dass sie entsteht oder erlischt mit der Übertragung oder dem Verlust des Amtes.
Neu zu ernennende Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Apostelkollegium gegenüber feierlich zu verpflichten:
"Ich gelobe vor Gott, dem Stammapostel und dem Apostelkollegium, den mir übertragenen Dienst gewissenhaft, sorgfältig und treu dem Worte Gottes und gemäß der Lehre des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses auszuüben, die Bestimmungen der "Statuten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" zu beachten und sie zu befolgen."
Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift under diese Statuten und der Mitunterschrift zweier Apostel wird der Betreffende in das Apostelamt berufen und erlangt die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen. Einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Stammapostels bedarf es, wenn unter hindernden Umständen höherer Gewalt keine zwei Mitglieder des Apostelkollegiums bei der unterschriftlichen Verpflichtung des Neuberufenen zugegen sein können.
§ 4: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf § 3, Abs. 5
1. durch den Tod,
2. durch Abberufung aus dem Amt,
3. durch Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand.
Zu 2: Die Abberufung eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss der Apostelversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Stammapostel nimmt die Abberufung vor. Dem Mitgliede, das abberufen werden soll, muß vorher genügend Gelegenheit gegeben werden, von den gegen es geltend gemachten Abberufungsgründen Kenntnis zu nehmen und sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Apostelkollegium zu verantworten und zu rechtfertigen. Die Apostelversammlung entscheidet hierauf über den Antrag durch 3/4 Mehrheitsbeschluss (§ 7). Bei dieser Abstimmung hat sich der evtl. Abzurufende seiner Stimme zu enthalten. Unterlässt der Betreffende innerhalb einer angemessenen Frist seine Stellungnahme, so kann die Apostelversammlung auch in seiner Abwesenheit antragsgemäß entscheiden.
Zu 3: Der Austritt oder die Amtsniederlegung bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Stammapostel oder seinen Vertreter. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt auf eigenen Wunsch oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder mit 3/4 Mehrheitsbeschluß (§ 7).
Zu 1, 2 und 3: Alle die Amts- (und Geschäfts-) Führung betreffenden Schriftstücke, Urkunden, Akten, Bücher, Inventar, Fahrnis usw., sowie das Vermögen, sind Eigentum der Neuapostolischen Kirche, eingetragen (registriert) in dem jeweiligen Lande. Es ist von jedem Mitglied für den Fall seines Ablebens oder unvorhergesehener, außergewöhnlicher Amtsbehinderung in einer rechtsverbindlichen Verfügung Vorsorge zu treffen, dass das vorbezeichnete Eigentum der Neuapostolischen Kirche unverzüglich durch eine namentlich bestimmte Person oder Personen-Vereinigung übernommen und an eine oder mehrere Personen übergeben wird, die der Stammapostel mit der Verwaltung beauftragt.
Abberufene oder ausscheidende Mitglieder haben dem Stammapostel oder seinem Beauftragten jede auf die Amts- und Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was sie zur oder durch die Amts-, bzw. Geschäftsführung erlangt haben oder verwalten, insbesondere das Vermögen der Neuapostolischen Kirche, an einen von dem Stammapostel Beauftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
§ 5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§ 6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Stammapostelhelfer oder Bezirksapostel. Sie ist durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mall stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert, oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7) eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen.
Die Apostelversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens 50% der Gemeindemitglieder vertreten (§ 7). Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder (§ 7). Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlussfassung im Falle eines Notstandes nach § 10 der Satzung.
Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer, dem Stammapostel bzw. seinem hierfür bestimmten Vertreter und von mindestens weiteren 5 der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jedes Kalenderjahr ernannt. Über die gefassten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
§ 6: Der Vorstand
Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der aus dem Kreise und mit Zustimmung der Mitglieder hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das gewählte Kirchenhaupt der Neuapostolischen Kirchen der Welt, vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für einen besonders bezeichneten Auftrag einen Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachten zu versehen.
Der Stammapostel hat das Recht, während seiner Amtsdauer dem Apostelkollegium einen Nachfolger oder ständigen Vertreter aus der Mitte der Mitglieder vorzuschlagen und bei Zustimmung der Mitglieder einzusetzen. Das gleiche Vorschlagsrecht steht den Aposteln zu. Über diese Vorschläge muss das Apostelkollegium abstimmen. Der zu Lebzeiten des Stammapostels ernannte Nachfolger tritt die Nachfolge sofort nach dem Tode oder dem aus anderen Gründen erfolgten Ausscheiden des Stammapostels aus seinem Amte an.
Ist zu Lebzeiten des Stammapostels dessen Nachfolger nicht ernannt worden, so hat der Protokollführer sofort nach dem Tode des Stammapostels eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Stammapostel dauerhaft dienstunfähig wird und Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, ohne dass ein Nachfolger ernannt ist.
Bei einer Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Fällen einer Stimmenmehrheit von 3/4 des Apostelkollegiums (§ 7).
Die Übernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst, sie ist alsbald in allen Neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.
§ 7: Abstimmungen und Stimmverhältnis
Bei allen in dieser Satzung erwähnten Abstimmungen vertritt jeder Apostel eine der Seelenzahl seines Bezirkes entsprechende Stimmenzahl, und zwar derart, daß auf je angefangene 5.000 Seelen eine Stimme entfällt. Sind in einem Apostelbezirk mehrere Apostel tätig, so entfällt auf jeden Apostel des betreffenden Bezirkes ein entsprechender Bruchteil der Stimmen. Sollte der Stammapostel nicht gleichzeitig Bezirksapostel sein, dann vertritt er jeweils die gleiche Stimmenzahl wie das Mitglied, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Zweck Errechnung der Stimmenzahl ist jeder Bezirksapostel verpflichtet, alljährlich eine Mitgliederstatistik seines Bezirkes aufzustellen und dem Stammapostel einzureichen. Die zuletzt eingereichte Mitgliederstatistik ist für die Errechnung der auf die einzelnen Mitglieder des Apostelkollegiums entfallenden Stimmen bei einer Abstimmung maßgebend.
Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mehr als drei Vollmachten kann kein Mitglied auf sich vereinigen.
§ 8: Finanzielle Leistungen der Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche.
Zur Bestreitung der der Vereinigung entstehenden Kosten leisten die Apostelbezirke finanzielle Beiträge. Die Höhe derselben setzt die Apostelversammlung (§ 7) fest.
§ 9: Verfassung, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostelbezirke
Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels ein Exemplar der bestehenden Verfassung, Statuten bzw. Satzung der Gemeinden seines Bezirks zuzustellen. Abänderungen bestehender oder Aufstellung neuer Verfassungen, Statuten oder Satzungen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels zur Begutachtung und Genehmigung einzusenden.
Jedes Mitglied des Apostelkollegiums verpflichtet sich, die Verfassungen, Statuten oder Satzungen seines Bezirks - soweit es in seiner Macht liegt - mit den grundlegenden Bestimmungen der "Statuten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" in Einklang zu bringen, bzw. in Übereinstimmung zu halten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ernennung und Abberufung eines Apostels.
Jedes Mitglied des Apostelkollegiums verpflichtet sich ferner durch Unterschrift unter diese Statuten, dieselben in allen Teilen als bindend und maßgebend anzuerkennen. Weichen die Verfassung, Statuten oder Satzungen eines Apostelbezirks oder einzelner Gemeinden desselben infolge zwingender Verhältnisse von den Statuten des Apostelkollegiums ab, so sind dessen ungeachtet für die Mitgliedschaft allein die Statuten des Apostelkollegiums verbindlich und maßgebend.
§ 10: Maßnahmen bei einem Notstand
Beim Vorliegen eines Notstands (z.B. Krieg, Revolution, behördliche oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlussfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, dass die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet ist. Der Stammapostel oder der von ihm beauftragte Vertreter sind jedoch verpflichtet, sofort nach Behebung des Notstandes zu den gefassten Beschlüssen die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums einzuholen.
§ 11: Abänderung dieser Statuten
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7).
§ 12: Auslegung der Statuten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Statuten entscheidet die Apostelversammlung mit Stimmenmehrheit (§ 7).
§ 13: Das Neuapostolische Glaubensbekenntnis
siehe dazu Neuapostolisches Glaubensbekenntnis
§ 14: Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten sind in englischer und deutscher Sprache verfasst; es sind beide Texte gültig. Sie treten am 1. Januar 1950 in Kraft.
at Frankfurt a.M., the/den 25. Okt. 1949
Unterschriften:
J.G. Bischoff
Peter Kuhlen
Gg. Schall
Handschriftlicher Vermerk: "von allen Aposteln und vom STA unterschrieben!"
Statuten vom 6. August 1951
Am 6. August 1951 wurden die erst ein Jahr vorher geänderten Statuten des Apostelkollegiums erneut geändert.
Nun hieß es in
§1: Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels..
§2: Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirchen der Welt unter dem Stammapostel (Hauptleiter) zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein mit dem Stammapostel zu bewahren und die Einheit der Gesamtkirche zu fördern und zu erhalten.
§3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung
Mitglieder des Apostelkollegiums sind 1. der Stammapostel (Hauptleiter), als Haupt der Kirche, 2. der oder die Stammapostelhelfer (Stellvertreter des Stammapostels), 3. die Bezirks-Apostel (Bezirks-Leiter), 4. die übrigen Apostel (Stellvertreter der Bezirks-Leiter). ... Liegt die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels vor, so schlägt der betreffende Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtsträger aus seinem Bezirk zu diesem Amte vor. Der Stammapostel kann, wenn er es für nötig befindet, den einen oder anderen Apostel aus den Nachbarbezirken zu Rate ziehen und deren Meinung hören. ... Ohne ausdrückliche Genehmigung des Stammapostels kann kein Apostel ernannt oder eingesetzt werden. Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist mit dem Amt als Stammapostel, Stammapostelhelfer, Bezirks-Apostel oder als Apostel derart verbunden, daß sie entsteht oder erlischt mit der Übertragung oder dem Verlust des Amtes. Neu zu ernennenden Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung und Einsetzung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Stammapostel oder seinem Beauftragten gegenüber feierlich zu verpflichten: "..." Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift unter die Statuten und der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Beauftragten empfängt der Betreffende das Apostelamt und erlangt dadurch die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen.
§4: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf §3. Abs. 6 (Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist...) 1. durch Tod, 2. durch Abberufung aus dem Amt, 3. Durch Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand. Zu 2: Die Abberufung eines Mitgliedes erfolgt bei vorliegenden wichtigen Gründen durch den Stammapostel. Dem betreffenden Apostel wird aber vorher Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn vorgebrachten Anklagen Stellung zu nehmen. [...]
§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Apostel. Sie ist durch schriftliche Einladung unter möglichst gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedes Mal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert, oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen. Die Apostelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer erreichbaren Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlussfassung im Falle eines Notstandes nach §10 der Statuten. Die Anwendung der Beschlussfassung nach §10 hat zu unterbleiben, wenn dies der Stammapostel beantragt. Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschrieben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jede Apostelversammlung ernannt. Über die gefassten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
§6: Der Vorstand
Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das Haupt aller Neuapostolischen Kirchen auf der Erde, er vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für besonders bezeichnete Aufträge Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachen zu versehen. Der Stammapostel hat das Recht, während seiner Amtsdauer einen Nachfolger oder ständigen Vertreter aus der Mitte der Mitglieder vorzuschlagen und bei Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums einzusetzen. Der zu Lebzeiten des Stammapostels ernannte Nachfolger tritt die Nachfolge sofort nach dem Tode oder dem aus anderen Gründen erfolgten Ausscheiden des Stammapostels aus seinem Amte an. Ist zu Lebzeiten des Stammapostels dessen Nachfolger nicht ernannt worden, so hat der Protokollführer der letzten Apostelversammlung sofort nach dem Tode des Stammapostels eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat. Bei einer Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Fällen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Übernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst; sie ist alsbald in allen Neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.
§7: Abstimmungen und Stimmverhältnis
§8: Finanzielle Leistungen des Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche
§10: Maßnahmen bei einem Notstand
Beim Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Revolution, behördliche, politische oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlussfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, dass die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet erscheint. Der Stammapostel oder der von ihm berufene Vertreter ist jedoch verpflichtet, sobald die Möglichkeit vorhanden ist, die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums zu den gefassten Beschlüssen unverzüglich einzuholen. [5]
Statuten von 1961
Wahl von Stammapostel Walter Schmidt 1960
amtierende Apostel im Juli/August 1960
Anhand der Liste ist ersichtlich, dass die meisten deutschen Apostel bei der Wahl am 2. August 1960 mit abgestimmt hatten (bis auf Apostel G. Hermann). Nicht mit dabei waren außerdem die Apostel aus der DDR, mit Ausnahme von Wilhelm Schmidt, welcher bis 1961 jedoch noch Apostel für Berlin(West) war. Stattdessen war Apostel Chr. Dauber mit anwesend, evtl. weil er auch deutscher Staatsbürger war und somit vermutlich im Apostelkollegium Mitglied.
Eindeutig ist aber nach den, bei der Wahl Schmidts gültigen Statuten von 1951, dass zu dieser Zeit alle Apostel automatisch Mitglied im Apostelkollegium waren, die nicht-deutschen jedoch bei der Stammapostelwahl einfach unberücksichtigt gelassen wurden. §6 schreibt bei einer Ernennung eines Nachfolgers durch den Stammapostel eine Zustimmung von 3/4 der Mitglieder vor. Da müssen also alle Mitglieder gezählt werden. Wenn zu Lebzeiten kein Nachfolger ernannt worden ist, kommt es zur Wahl durch das Apostelkollegium. Hier schreibt der Wortlaut dann explizit nur noch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder vor. Die für die Einsetzung eines Stammapostels notwendige Mehrheit ist also unterschiedlich hoch, je nachdem ob der Stammapostel selbst seinen Nachfolger bestimmt oder aber die Apostelversammlung ihn wählt. Ob das wirklich so gewollt war ist fraglich. Faktisch ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch, dass bei der Wahl von Stammapostel Schmidt nur 3/4 der anwesenden Apostel für ihn stimmen mussten. Eine andere Frage ist, ob die Apostelversammlung mit 17 anwesenden Mitgliedern überhaupt beschlussfähig war. Die Satzung von 1922 schreibt in §5 noch ausdrücklich vor, dass eine Beschlussfähigkeit des Gremiums nur bei Anwesenheit von 3/4 der Mitgliedern gegeben ist. Für die Gültigkeit von Beschlüssen müssen dann ebenfalls 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Hürde für einen gültigen Beschluss war also nach der Satzung von 1922 sehr hoch. Die Satzung von 1951 senkt die Beschlussfähigkeit auf 1/2 der erreichbaren Mitglieder. Dies ist eine sehr ungenaue Bestimmung, da die Erreichbarkeit nicht näher definiert ist. Außerdem erlaubt der §10 eine "gewisse Flexibilität" in außerordentlichen Fällen. Der Tod des Stammapostels 1960 kann als "eine Gefährdung für den Bestand und die Einheit der NAK" betrachtet werden, der seine Anwendung rechtfertigen würde.
Nr. | Name | bei Wahl anwesend | Deutscher Apostel | davon in der DDR | Europäischer Apostel |
50 | Schall Georg | x | x | x | |
63 | Knigge Hermann | x | x | x | |
64 | Rockstroh Bruno | x | x | x | |
75 | Fendt John Peter | ||||
78 | Weinmann Karl | x | x | x | |
79 | Schmidt Walter | x | x | x | |
80 | Oberländer Heinrich | x | x | x | |
83 | Hiby Ewald Corn. Aug. | ||||
87 | Rockenfelder Gottfried | x | x | x | |
89 | Volz Gotthilf | x | x | x | |
90 | Hahn Friedrich | x | x | x | |
92 | Tiedt Herbert | x | x | x | |
93 | Bischoff Friedrich | x | x | x | |
94 | Dauber Chrétien | x | x | ||
96 | Schiwy Emil | x | x | x | |
97 | Schumacher Hermann | x | x | x | |
98 | Tansahsami Hendra | ||||
99 | Wintermantel Willi | x | x | x | |
101 | Redjapawira Kasam | ||||
102 | Streckeisen Ernst | x | |||
103 | Startz Eugen | x | x | x | |
104 | Jaggi Wilhelm | x | x | x | |
105 | Schmidt Wilhelm | x | x | x (Berlin) | x |
106 | Knaupmeier Wilhelm | x | x | x | |
107 | Gerke Otto Wilhelm Waldemar | ||||
108 | Herrmann Gottlob | x | x | ||
111 | Hänni Hermann | x | |||
113 | Bischoff Tjark | x | |||
115 | Bell John Robert | ||||
116 | Kreunen Jacobus Rembrandinus | ||||
117 | Thomas Georg | x | x | x | |
118 | Boer Arie | ||||
119 | Fernandes Hubert Howes | ||||
120 | Gut Karl Rudolf | ||||
121 | Mkandawire George Henwood | ||||
122 | De Lisen Eric | ||||
123 | Kraus Michael | ||||
124 | Gurtner Max | x | |||
125 | Martasudarma Raden Markam | ||||
126 | Schneider Rudolf II. | x | |||
127 | Fernandes Andrew James | ||||
128 | Zimmermann Ernst | x | |||
129 | Lewitus Federico | ||||
130 | Martón Aureliano A. Cesár | ||||
131 | Budden Albert | ||||
132 | Bhulana Stuart Mboneleli | ||||
133 | Kortüm Kurt | x | x | x |
Protokoll der Mitgliederversammlung (Apostelkollegiumsversammlung) vom 2. August 1960
APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS E.V.
P r o t o k o l l
über die Mitgliederversammlung des "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", eingetragener Verein, Sitz Frankfurt a.M., am Dienstag, 2. August 1960, in dem Konferenzzimmer der neuapostolischen Gemeinde Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50.
Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am 6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. Dezember 1956 verstorben.
Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostelkollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung laut Paragraph 6, Abs. 6, der Satzung eingeladen, die am 2. August 1960, nachmittags 15.00 Uhr, in dem Konferenzzimmer der Neuapostolischen Gemeinde zu Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50, stattgefunden hat.
Es waren folgende Mitglieder erschienen:
1.) Friedrich Bischoff, Frankfurt a.M.
2.) Chrétien Dauber, Metz
3.) Friedrich Hahn, Pforzheim
4.) Wilhelm Jaggi, Stuttgart
5.) Wilhelm Knaupmeier, Herford
6.) Hermann Knigge, Hannover
7.) Gottfried Rockenfelder, Wiesbaden
8.) Georg Schall, Stuttgart
9.) Emil Schiwy, Herne
10.) Walter Schmidt, Rummenohl
11.) Wilhelm Schmidt, Berlin
12.) Hermann Schumacher, Bremen
13.) Eugen Startz, München
14.) Georg Thomas, Künzelsau
15.) Gotthilf Volz, Kirchheim/Teck
16.) Karl Weinmann, Hamburg
17.) Willi Wintermantel, Pforzheim
Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkollegiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfähig.
Sie wurde durch den Protokollführer um 15.00 Uhr eröffnet.
Der Protokollführer machte die Mitglieder mit dem Inhalt der Satzung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., besonders mit dem Paragraph 6, bekannt.
Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl (Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., gewählt.
Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an.
Die Versammlung wurde durch den nunmehrigen Vorstand um 16.05 Uhr beendet.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
Der Vorstand (Vorsitzender):
Walter Schmidt
Der Protokollführer:
G. Rockenfelder
Aus der Versammlung:
Weinmann
Hm. Schumacher
H. Knigge
Ch. Dauber
F. Bischoff
F. Hahn
W. Wintermantel
W. Schmidt
Gg. Schall
G. Volz
Georg Thomas
W. Jaggi
E. Startz
Emil Schiwy
Wilhelm Knaupmeier
Diskussion und Unklarheiten
Das Apostelkollegium wurde als Verein gegründet und sah von Anfang an auch die Mitgliedschaft nicht-deutscher Apostel vor. Dies war dann auch gängige Praxis, zumindest für die niederländischen, schweizerischen und französischen Apostel.
Die neuen Satzungen 1950 und 51 haben in ihrem Titel nicht mehr die Beschränkung auf Deutschland, sondern sind Statuten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche. Es darf angenommen werden, dass es keine zwei konkurrierenden Apostelkollegien gab, sondern dass vielmehr durch das stete Wachstum der Gemeinden und auch der Apostelschar der Kreis sukzessive auch auf nicht-deutsche Apostel erweitert wurde. Ganz selbstverständlich gehörten nämlich die Apostel Paasman, Rudolf Schneider, Ernst und Otto Güttinger, Kamphuis und Dauber zum Kollegium.
In seiner Geschichte gab es vier Wechsel im Vorstand bzw. in der Leitung des Vereins und der Neuapostolischen Kirche:
- 1924 als Stammapostel Niehaus seinen Nachfolger J.G. Bischoff bestimmte
- 1948 als der Stammapostel J.G. Bischoff mit Zustimmung des Kollegiums durch Wahl Peter Kuhlen als Nachfolger einsetzte
- 1960 als nach dem Tod J.G. Bischoffs das Apostelkollegium zur Wahl von Walter Schmidt zusammentraf und
- 1975 als Walter Schmidt seinen Nachfolger Ernst Streckeisens bestimmte.
Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit.
- Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des dreieinigen Gottes zu diesem Amt ordiniert. Die Apostelversammlung musste nach § 6 der Ernennung zustimmen, also eine Quasi-Wahl durchführen. Bischoff schreibt am 2. August in seinem Lebenslauf selber zu seiner Einsetzung, dass er von den Aposteln gewählt worden war.[6]. Später hat Bischoff die Wahl seines Nachfolgers Kuhlen deshalb als nicht "göttlich legitimiert" bezeichnet, weil er vom Apostelkollegium gewählt worden war. Dies wäre aber auf seine eigene Einsetzung auch anzuwenden.
- Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden.
- Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später wurde seine Legitimation wegen dieser Wahl in Zweifel gezogen. Kuhlen wurde im August 1948 im Namen des dreieinigen Gottes und im Auftrag der Apostelversammlung vom Stammapostel ins Stammapostelamt eingesetzt. Später wurde argumentiert, durch den "Auftrag der Apostelversammlung" sei die Einsetzung unrechtmäßig gewesen. Dazu gibt es jedoch in den Statuten keinerlei Vorschriften.
- Bei der Absetzung und dem Ausschluss von Otto Güttinger wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war; zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung des Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
- Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden[7] und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).[8] Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.[9]. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.[10] Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden müssen. Die offizielle Wahl als Vorstand des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.
Zusammenfassung
Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der erreichbaren Mitglieder von denen 3/4 ihre Zustimmung geben mussten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien der Fall zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:
- es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
- diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 Gültigkeit hatten
- 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"
- von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen
- außerdem kann §10 der Satzung herangezogen werden, nach dem es eine Gefahr für den Bestand der NAK gegeben hat, so dass auch mit wenigen Aposteln bei nachträglicher Zustimmung der Abwesenden gültige Beschlüsse gefasst werden konnten.
- da sich die 17 anwesenden Aposteln einstimmig für Walter Schmidt entschieden und die anderen Apostel sich nachträglich hinter diese Wahl stellten, kann sie als gültig angesehen werden
Referenzen
- ↑ Amtsgericht Dortmund: "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche Deutschlands e.V.", VR 1791 vom 13. November 1979
- ↑ Statuten der Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund", amtlich eingetragen in der Schweiz 1977, vom 12. Juni 1977.
- ↑ Protokoll über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.", Sitz Frankfurt a.M., Abschrift
- ↑ glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung
- ↑ Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1951
- ↑ Facsimile-Abdruck des Lebenslaufes von J.G. Bischoff bei König, Michael: Die Neuapostolische Kirche in der N.S.-Zeit, Feldafing 1993, S. 5
- ↑ Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960
- ↑ Apostel der Neuapostolischen Kirche
- ↑ EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang
- ↑ Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68