Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts == | == Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts == | ||
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Version vom 13. Dezember 2009, 21:44 Uhr
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Unter dem Begriff Kirchenrecht versteht man das von Religionen selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
Durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind Religionen mit dem Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem Öffentlichen Recht des Staates. Allerdings geht das Bundesverfassungsgericht dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
Inhaltsverzeichnis
Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes
Die Weimarer Verfassung regelte bereits 1919 in 5 sogenannten Kirchenartikeln, das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen. Diese Artikel wurden mit der Einführung des Grundgesetzes als Verlinkung zur Weimarer Verfassung beibehalten. Trotz ihrer Stellung im Grundgesetz werden sie nicht als Grundrechte oder als grundrechtsgleiche Rechte angesehen auf die eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden könnte. Diese könnte allerdings aus Artikel 4 Grundgesetz gestellt werden.
- Artikel 136 (Weimarer Verfassung):
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
- Artikel 137 (Weimarer Verfassung):
(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
- Artikel 138 (Weimarer Verfassung):
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
- Artikel 139 (Weimarer Verfassung):
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
- Artikel 141 (Weimarer Verfassung):
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch kirchliche Selbstbestimmungsrecht genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, eine Kirchensteuer zu erheben.
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wurde bereits 1849 in der Paulskirchenverfassung geregelt. Im Preußischen Recht wurde dieses Recht der Kirchen nur auf die Katholische und Evangelische Kirche beschränkt. Erst mit Artikel 137 Absatz 3 in der Weimarer Verfassung wurde es auf alle Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts ausgeweitet.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Der Zweck dieser Regelung ist die bewußte Trennung von Staat und Kirche. So soll eine bewußte Beeinflußung durch die irdische Politik vermieden werden.
Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge und theologische Fakultäten in staatliche Hochschulen, Erhebung von Kirchensteuern, Erwerb von Eigentum und einiges mehr.
Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Grundsätzlich wurde das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie Rasse und ethnische Herkunft, des Geschlechts, der Religion und der Weltanschauung, von Behinderungen, des Alters und der sexuelle Identität ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in §1 wie Rasse und ethnische Herkunft auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.
Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch § 9 eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.
Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts
Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der Apostolischen Sukzession, hierbei wurden sämtliche Rechte von Apostel Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle Mättheus 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre Päpste und Bischöffe.
Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das Naturrecht auch ein Göttliches Recht auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. Johannes Heckel vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem Göttlichen Recht nicht übereinstimmen können. Hans Dombois hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielt diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.