Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von Kirchensteuern'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr.
 
Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von Kirchensteuern'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr.
  
[http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte die [[Neuapostolische Kirche|NAK]] bei einer Stellenausschreibung einen strenggläubigen Juden auf Grund seines Glaubens eine Absage zusenden, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht.
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== Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ==
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Grundsätzlich wurde das [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz] auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den  [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot#Europarechtliche_Vorgaben Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot]. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie ''Rasse und ethnische Herkunft'', des ''Geschlechts'', der [[Religion]] und der [[Welt#Weltanschauung|Weltanschauung]], von Behinderungen, des ''Alters'' und der ''sexuelle Identität'' ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in [http://www.buzer.de/s1.htm?a=1&g=&kurz=AGG&ag=7323 §1] wie ''Rasse und ethnische Herkunft'' auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.
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Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch [http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9] eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.
  
 
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
 
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
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Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der [[Apostolische Sukzession|Apostolischen Sukzession]], hierbei wurden sämtliche Rechte von [[Apostel]] [[Petrus]] auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle [[Mättheus]] 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre [[Papst|Päpste]] und [[Bischof|Bischöffe]].
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Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das [http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht] auch ein [[Göttliches Recht]] auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. [http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Heckel Johannes Heckel] vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem [[Göttliches Recht|Göttlichen Recht]] nicht übereinstimmen können. ''Hans Dombois'' hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielt diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.

Version vom 13. Dezember 2009, 21:44 Uhr