Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

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Das Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V. war von 1922 bis 1977 eine entscheidende Instanz der Neuapostolischen Kirche, in ihr waren Apostel als Mitglieder tätig, der amtierende Stammapostel war in der Regel auch Vorsitzender des Vereins.

Geschichte

Als Reaktion auf die Ereignisse 1921 (Niemeyer und Brückner) ließ sich Stammapostel Hermann Niehaus von den Aposteln das Vertrauen aussprechen und schloss sich mit ihnen im Apostelkollegium zusammen. Am 13. November 1922 wurde der Verein gegründet und am 27. November beim Amtsgericht in Halle/Westfalen eingetragen. Stammapostel Bischoff übertrug den Verein nach Frankfurt am Main. Der Verein erlangte geschichtliche Bedeutung, als durch die Wahl der Mitglieder am 2. August 1960 der Apostel Walter Schmidt als neuer Stammapostel und Vereinsvorsitzender bestimmt wurde. Dieser Wahl stimmten 17 Mitglieder einstimmig zu. Am 1. Januar 1961 verlegte dieser den Sitz des Vereins nach Dortmund.[1]

Am 8. April 1975 wurde Ernst Streckeisen als Vorsitzender gewählt, der Verein wurde abschließend am 6. Juni 1977 aufgelöst. Am 12. Juni 1977 wurde in Zürich die Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund" gegründet.[2]

Unklarheiten

Nach Angaben von Kritikern war die Wahl des Walter Schmidt als Vorsitzenden[3] und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Apostel und einen französischen).[4] Es ist aktuell noch nicht geklärt wie viele Apostel davon im Apostelkollegium Mitglied waren und somit eine 3/4 Mehrheit gegeben war. Zuvor stimmten 27 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel[5]. Am 9. Juli 1960 waren über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.[6]

Eine Sitzung am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher einberufen werden musste. Dennoch schienen sich die Apostel in Frankfurt bereits am 7. Juli 1960 einig gewesen zu sein, dass Walter Schmidt der neue Stammapostel der Neuapostolischen Kirche werden soll. Die offizielle Übernahme des Vorstandes des Apostelkollegiums geschah dann eben erst am 2. August 1960.

Es bleibt nun noch zu klären, inwieweit ein Stammapostel auch ohne Mitgliederversammlung des Apostelkollegiums gewählt oder bestimmt werden konnte und wie viele stimmberechtigte Mitglieder der Verein 1960 hatte damit nachgewiesen werden kann, dass eine gute 3/4-Mehrheit gewährleistet war.

Statuten

Statuten vom 13.11.1922

Satzung (13.11.1922) des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

§ 1. Name und Sitz des Vereins.

Der in das Vereinsregister eingetragene Verein fuehrt den Namen: 
"APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS" 
und hat seinen Sitz in Steinhagen in Westfalen, wo auch die Verwaltung gefuehrt wird.

§ 2. Zweck des Vereins.

Der Verein hat den Zweck, durch eine gemeinschaftliche Kirchenordnung saemtliche Neuapostolische Gemeinden Deutschlands im Interesse der einheitlichen Organisation und Verwaltung sowohl in geistlicher als auch in geschaeftlicher Beziehung unter einander zu verbinden.
Das Apostelkollegium hat demnach

1.,der Erhaltung und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen;

 2.,Verwaltung, Lehrstand und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch in einem gemeinschaftlichen Verlage erscheinende Buecher und Druckschriften zu befestigen; 

3.,fuer Innehaltung der bestehenden Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltung zu sorgen und dementsprechend die Oberaufsicht ueber die Gemeinden, deren Leiter, die Religionsdiener, sowie die sonstigen in kirchlichen Berufsaemtern stehenden Personen auszuueben;

4.,fuer die priesterliche Pflege der Gemeinden zu sorgen; 

5.,die geistige Leitung ueber saemtliche Gemeinden auszuueben; 

6.,die Einheit der Kirche gegen aufloesende Bestrebungen zu wahren; 

7.,der Selbststaendigkeit der sich selbst verwaltenden Einzelbezirke ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben zu schuetzen;

8.,die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu handhaben und die entsprechenden zur Aufrechterhaltung der aeusseren Ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen; 
9.,Veraenderungen in bestehenden Gemeindebezirken oder Bildung neuer Bezirke vorzunehmen; 

10.,bei Verfuegung ueber Vermoegen des einzelnen Bezirks durch Genehmigung mitzuwirken, namentlich bei dem Erwerb, der Veraeusserung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum die Bezirke zu unterstuetzen.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen
1.,aus dem jeweiligen, aus der Mitte der vorhandenen Apostel gemaess § 6, in der Regel auf Lebenszeit zu waehlenden Stammapostel (Hauptleiter) als Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche,
2.,aus den Bezirksaposteln (Bezirksleitern)
3.,aus den Hilfsaposteln

4.,aus den mit der Leitung eines Apostelbezirks beauftragten Apostelhelfern. 
Die zu 2, 3, u. 4 Genannten werden nach Anhoerung des Apostelkollegiums von dem Stammapostel auf Widerruf ernannt und in ihr Amt eingewiesen, wodurch sie die Mitgliedschaft im Apostelkollegium erlangen.
Das Amt als Stammapostel, Bezirksapostel, als Hilfsapostel und Apostelhelfer, ist mit der Mitgliedschaft dergestalt eng verknuepft, dass mit der Ernennung oder Abberufung die Mitgliedschaft entsteht oder erlischt.
Die Mitglieder des Apostelkollegiums sind nach ihrer Berufung in einem besonderen Gottesdienst vor dem versammelten Apostelkollegium einzufuehren und durch Abnahme des folgenden Geloebnisses feierlich zu verpflichten: 
"Ich gelobe vor Gott, und dem Apostelkollegium, den mir befohlenen Dienst sorgfaeltig und treu dem Worte Gottes und den Lehren des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses gemaess zu warten, die Bestimmungen der Satzungen des Apostelkollegiums, sowie der mir unterstellten Gemeinden zu achten und auch die Hausregeln zu befolgen." Erst mit Ablegung dieses Geloebnisses, dem noch die eigenhaendige Unterschrift unter die gegenwaertige Satzung, sowie unter die Satzung der betreffenden Gemeinden, die Hausregeln und unter das Glaubensbekenntnis in Gegenwart der Mitglieder des Apostelkollegiums die Mitunterschrift zweier Apostel zu folgen hat, gilt der Betreffende als in das Amt eingetreten und hat damit die Mitgliedschaft erlangt.
Ueber die Notwendigkeit der Ernennung eines neuen Mitgliedes entscheidet die Apostelversammlung ( § 5 ) bei drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft geht verloren 

1.,durch Tod;
2.,durch Abberufung;
3.,durch Austritt oder Amtsniederlegung 

zu 2): Die Abberufung geschieht durch den Stammapostel und zwar nach pflichtmaessigem Ermessen. Sie erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind ausser dem Stammapostel auch die uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Entscheidung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der vollen Apostelversammlung. Bei der Abstimmung hat sich der Abzuberufene seiner Stimme zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt geheim. 

zu 3): Der Austritt oder die Amtsniederlegung geschieht durch schriftliche Erklaerung, die dem Stammapostel durch Einschreibebrief zuzustellen ist. Der Stammapostel hat in jedem Fall das Recht der Bekanntmachung des Ausscheidens. 
Das ausscheidende Mitglied hat zunaechst die laufenden dringenden Geschaefte zu erledigen, dem Stammapostel oder der von diesem bestimmten Persoenlichkeit jede auf die Geschaeftsfuehrung bezuegliche Auskunft zu erteilen, auch auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was es zur oder durch die Geschaeftsfuehrung erlangt hat, namentlich die Amtsfuehrung bezueglichen Geschaeftspapiere, Urkunden, Akten, Buecher usw., ins besondere aber das Vermoegen, sowie die in seinem Besitz befindlichen Vereinssatzungen an den Stammapostel oder einen von ihm Beuaftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
Die Mitglieder haben an dem vorhandenen Vereinsvermoegen keinen Anspruch.

§ 5. Die Apostel- (Mitglieder -) Versammlung.

Mindestens alljaehrlich einmal findet eine Apostelversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand ( § 6 ). Sie ist durch schriftliche Ladung zu bewirken unter Angabe des Grundes und Zweckes. Die Ladungsfrist betraegt mindestens eine Woche. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Faellen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich beantragen.
Die Apostelversammlung ist beschlussfaehig, wenn drei Viertel der Mitglieder erschienen sind. Die Beschluesse benoetigen zu ihrer Gueltigkeit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenden Miglieder. Der Stammapostel hat in allen Versammlungen das Recht der Doppelstimme. Ueber die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel.
Ueber die Beschluesse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftfuehrer, dem Stammapostel und von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollfuehrer wird von dem Stammapostel fuer jedes Kalenderjahr ernannt.

§ 6. Der Vorstand.

Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Vertreter zu ernennen und mit den noetigen Vollmachten zu versehen.
Verfuegungen ueber die Grundstuecke des Apostelkollegiums, Ankaeufe von solchen fuer den Verein beduerfen der Zustimmung der Apostelversammlung, welche hierueber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei Objekten ueber 10,000 Goldmark.
Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beitraegen bis zu 10,000 Goldmark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in § 2 der Vereinssatzung zu verfuegen.
Die Wahl zum Vorstand geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Sie erfolgt durch die Apostelversammlung und zwar bei drei Viertel Stimmenmehrheit der Versammlung. Die Uebernahme der Oberleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst.
Der Stammapostel hat das Recht, waehrend seiner Amtsdauer unter Zustimmung der Mitglieder des Apostelkollegiums einen Nachfolger oder Vertreter aus der Mitte der Apostel vorzuschlagen und auszusondern. Im Falle laengerer Krankheit oder beim Tode des Stammapostels tritt der auf diese Weise ausgesonderte Apostel ohne Weiteres an die Stelle des Vorsitzenden, jedoch nur provisorisch. Im Falle des Todes des Stammapostels bedarf es noch einer besonderen Bestaetigung durch die Apostelversammlung, die zu diesem Zwecke alsbald einzuberufen ist. Dieser Beschluss bedarf wie jeder andere der Protokolierung.
Hat der Stammapostel keinen Nachfolger ernannt, so hat der von ihm bestellte Protokollfuehrer sofort eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzueglich den Vorsitzenden (Stammaostel) zu waehlen hat.
Bei der Wahl entscheidet nicht der altersrang, sondern einzig und allein der Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen Faehigkeiten. Die vollzogene Wahl ist alsbald in der "Waechterstimme aus Zion" bekannt zu machen.
Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Verguetung aller aus seiner Geschaeftsfuehrung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Beruecksichtigung der jeweiligen Verhaeltnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.

§ 7. Ausserdeutsche Apostel.

Ausserdeutsche Apostel koennen in das Apostelkollegium aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht nach Anhoerung der Apostelversammlung. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages beim Stammapostel. Sie ist abhaengig von der Ablegung obiges Geloebnisses.

§ 8. Vereinskasse.

Zur Bestreitung der entstehenden Unkosten des Vereins wird eine Vereinskasse bestellt.
Jeder Apostelbezirk ist verpflichtet, einen den jeweiligen Verhaeltnissen entsprechenden, von dem Apostelkollegium festzusetzenden monatlichen Beitrag an die am Sitze des Stammapostels sich befindliche Vereinskasse des Apostelkollegiums abzufuehren. Die Verwaltung liegt dem Stammapostel ob; er kann jedoch eine geeignete Persoenlichkeit, die voll verantwortlich ist, mit der Fuehrung der Vereinskasse beauftragen.
Aus der Vereinskasse sind zu bestreiten: 
1.,Das Gehalt des Stammapostels, sowie saemtliche mit seiner Geschaeftsfuehrung verbundene Unkosten, 
2.,Darlehen fuer in Not geratene Bezirke, 
3.,ausserordentliche Unterstuetzungen an im Ruhestand befindlichen Mitglieder des Apostelkollegiums, 
4.,ausserordentliche Unterstuetzungen an beduerftige Witwen und Waisen der Apostel, 
5.,Beihilfen zum Zweck der Widerherstellung der Gesundheit erkrankter Apostel, 
6.,Beitrage fuer Missions- und Wohltaetigkeitszwecke innerhalb und ausserhalb des Vereins.

§ 9. Aufloesung des Vereins.

bei Aufloesung des Vereins faellt das vorhandene Vereinsvermoegen prozentualiter den einzelnen Apostelbezirken zu.

Steinhagen (Westfalen), den 13. November 1922

Gez. Hermann Niehaus
Gez. Johann Gottfried Bischoff
Gez. Otto Steinweg
Gez. Wilhelm Oehlmann
Gez. Friedrich Stiegler
Gez. Christian Meuser
Gez. Karl Gutbrod
Gez. Karl Hartmann
Gez. Martin Lax
Gez. Edmund Blöcker

Statuten von 1950

Am 2. August 1948 wurde bereits in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung gesprochen. Apostel Peter Kuhlen erarbeitete einen entsprechenden Entwurf, Ernst Güttinger einen Gegenentwurf. Beide sollten von den Aposteln geprüft werden.[7][8] Eine weitere Besprechung erfolgte am 29./30. November 1948, ein Entwurf in deutscher und englischer Sprache wurde per Post von Bischoff im Oktober 1949 an alle Apostel verschickt.

Die wichtigsten Änderungen waren laut AG GNK:

„Der Stammapostel wird nicht mehr auf Lebenszeit sein Amt ausführen und ist wie jedes Mitglied abrufbar (§4).“ – „Der Stammapostel wird nicht mehr von seinem Vorgänger bestimmt, sondern von den Aposteln gewählt.“ – „Das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Stammapostelnachfolgers und -helfers liegt nun nicht mehr allein beim Stammapostel, sondern bei allen Aposteln (§6).“ Und: „Ein zu Lebzeiten eines Stammapostels einmal gewählter Stammapostelnachfolger tritt ohne weitere Wahl (...) das Amt des Stammapostels an (§6).“ - „Das Vorschlagsrecht für Apostelberufungen steht nun jedem Mitglied des Apostelkollegiums zu (§3).“- „Abänderungen oder Ergänzungen der neuen Statuten bedurften der Zustimmung des Apostelkollegiums und nicht allein des Stammapostels (§11).“ - „Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Statuten entscheidet die Apostelversammlung und nicht der Stammapostel allein (§12).“[9]

Weiter schreibt Michael Koch auf glaubenskultur.de:

„Neu war aber mit der 1950er-Satzung die geringere Zahl notwendiger Stimmen um eine Apostelversammlung einzuberufen. Zuvor galt, dass eine weitere als die satzungsgemäß vorgesehene jährliche Versammlung u.a. nur dann einberufen werden konnte, „wenn in dringenden Fällen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich“(9) beantragt wurde (§5). Nun waren nur noch „wenigstens 50%“ notwendig, wie Drave schreibt.[10]

Statuten von 1961

Protokoll der Mitgliederversammlung (Apostelkollegiumsversammlung) vom 2. August 1960

APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS E.V.

P r o t o k o l l

über die Mitgliederversammlung des "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", eingetragener Verein, Sitz Frankfurt a.M., am Dienstag, 2. August 1960, in dem Konferenzzimmer der neuapostolischen Gemeinde Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50.

Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am 6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. Dezember 1956 verstorben.

Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostelkollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung laut Paragraph 6, Abs. 6, der Satzung eingeladen, die am 2. August 1960, nachmittags 15.00 Uhr, in dem Konferenzzimmer der Neuapostolischen Gemeinde zu Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50, stattgefunden hat.

Es waren folgende Mitglieder erschienen:
1.) Friedrich Bischoff, Frankfurt a.M.
2.) Chrétien Dauber, Metz
3.) Friedrich Hahn, Pforzheim
4.) Wilhelm Jaggi, Stuttgart
5.) Wilhelm Knaupmeier, Herford
6.) Hermann Knigge, Hannover
7.) Gottfried Rockenfelder, Wiesbaden
8.) Georg Schall, Stuttgart
9.) Emil Schiwy, Herne
10.) Walter Schmidt, Rummenohl
11.) Wilhelm Schmidt, Berlin
12.) Hermann Schumacher, Bremen
13.) Eugen Startz, München
14.) Georg Thomas, Künzelsau
15.) Gotthilf Volz, Kirchheim/Teck
16.) Karl Weinmann, Hamburg
17.) Willi Wintermantel, Pforzheim

Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkollegiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfähig.

Sie wurde durch den Protokollführer um 15.00 Uhr eroeffnet.

Der Protokollfuehrer machte die Mitglieder mit dem Inhalt der Satzung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., besonders mit dem Paragraph 6, bekannt.

Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl (Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., gewählt.

Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an.

Die Versammlung wurde durch den numerigen Vorstand um 16.05 Uhr beendet.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:

Der Vorstand (Vorsitzender):
Walter Schmidt

Der Protokollführer:
G. Rockenfelder

Aus der Versammlung:
Weinmann
Hm. Schumacher
H. Knigge
Ch. Dauber
F. Bischoff
F. Hahn
W. Wintermantel
W. Schmidt
Gg. Schall
G. Volz
Georg Thomas
W. Jaggi
E. Startz
Emil Schiwy
Wilhelm Knaupmeier

Referenzen

  1. Amtsgericht Dortmund: "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche Deutschlands e.V.", VR 1791 vom 13. November 1979
  2. Statuten der Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund", amtlich eingetragen in der Schweiz 1977, vom 12. Juni 1977.
  3. Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960
  4. Apostel der Neuapostolischen Kirche
  5. EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang
  6. Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68
  7. Protokoll über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.", Sitz Frankfurt a.M., Abschrift
  8. glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung
  9. Die Neuapostolische Kirche von 1938 bis 1955 Entwicklungen und Probleme – Zusammenschau – Stand: 6. November 2007
  10. glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung