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Kirchenrecht

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K
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Zu einigen [http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsschutzgesetz#Verhaltensbedingte_K.C3.BCndigung verhaltensbedingten Kündigungen] gab es in letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen des [http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarbeitsgericht Bundesarbeitsgerichts].
 
== Schutz des Gottesdienstes ==
 
Im Strafgesetzbuch wurde zusätzlich zum Kirchenrecht, der [[Gottesdienst]] durch § 167 geschützt.
 
(1) Wer den Gottesdienst oder eine [[Segenshandlung|gottesdienstliche Handlung]] einer im Inland bestehenden [[Kirche]] oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weist stört oder
 
(2) an einem Ort, der dem [[Gottesdienst]] einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Dieses Gesetz schützt, sowohl den Gottesdienst als auch die Kirchen und Messehallen in den Gottesdienste veranstaltet werden, gleichermaßen.
 
Ein sehr bekannter Fall der Störrung ereignete sich in der katholischen ''Rennertshofener Pfarrkirche'', wo sich ein Polizeibeamter während der Silvesternacht 2009 mit seiner Freundin auf der [[Empore]] dem Liebesspiel hingab. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft. [http://www.donaukurier.de/lokales/neuburg/Neuburg-Rennertshofen-Sex-auf-der-Empore-Polizist-vom-Dienst-suspendiert;art1763,2231817]
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
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