Änderungen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Kirchenrecht

1.912 Bytes hinzugefügt, 15:49, 12. Dez. 2009
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Soweit das Bedürfnis nach [[Gottesdienst]] und [[Seelsorge]] im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme [[Segenshandlungen|religiöser Handlungen]] zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts|Körperschaften des Öffentlichen Rechts]] sind , eine Kirchensteuer zu erheben. == Kirchliches Selbstbestimmungsrecht == Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wurde bereits 1849 in der ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Paulskirchenverfassung Paulskirchenverfassung]'' geregelt. Im Preußischen Recht wurde dieses Recht der Kirchen nur auf die ''Katholische und Evangelische Kirche'' beschränkt. Erst mit Artikel 137 Absatz 3 in der Weimarer Verfassung wurde es auf alle Religionsgemeinschaften mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]] ausgeweitet. ''Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.''  Der Zweck dieser Regelung ist die bewußte ''Trennung von Staat und Kirche''. So soll eine bewußte Beeinflußung durch die ''[[Welt|irdische]] Politik'' vermieden werden. Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von Kirchensteuern'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr. [http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte die [[Neuapostolische Kirche|NAK]] bei einer Stellenausschreibung einen strenggläubigen Juden auf Grund seines Glaubens eine Absage zusenden, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht.
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
2.826
Bearbeitungen

Navigationsmenü