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Kirchenrecht

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K
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Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
Durch das [[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]], ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staates. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
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