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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

6 Bytes hinzugefügt, 19:31, 25. Jan. 2012
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Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche": Rechtschreibfehler behoben
§14 Schlußbestimmungen
Um die Einheit der Neuapostolischen Kirchen in der ganzen Welt zu gewährliesten, vereinigen sich die Apostel (Leiter) zu einer einmütigen, übervölischen übervölkischen Apostelgemeinschaft auf der Grundlage der folgenden Statuten:
'''§1: Name und Sitz der Vereinigung'''
'''§2: Zweck der Vereinigung'''
Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirche der Welt zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein zu bewahren, sie aud auf die apostolischen Grundsätze zu verpflichten und die Einheit der Kirche zu fördern und zu erhalten.
Die Mitglieder des Apostelkollegiums vertreten den anvertrauten Kirchenbezirk mit den zugehörigen Neuapostolischen Gemeinden.
2. Lehrkörper und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch Wort und Schrift zu befestigen,<br>
3. die Lehre Christi beständig und gewissenhaft zu verkündigen und rein zu erhalten,<br>
4. im Interesse der geistlichen, organisatorischen und verwaltungsrechnischen verwaltungstechnischen Einheit der Kirche den Aposteln Richtlinien und Anordnungen zu geben,<br>
5. die Einheit der Kirche gegen störende oder auflösende Bestrebungen zu schützen,<br>
6. die Grenzen der Selbständigkeit der einzelnen Apostelbezirke festzulegen und diese innerhalb derselben zu gewährleisten,<br>
8. Änderungen in bestehenden Apostelbezirken oder die Bildung neuer Bezirke vorzunehmen,<br>
9. bei der finanziellen Unterstützung bedürftiger Bezirke mitzuwirken,<br>
10. bei der Erlangung staatlicherAnerkennung staatlicher Anerkennung oder sonstiger öffentlicher und anderer Rechte zusammenzuarbeiten.
'''§ 3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung'''
Neu zu ernennende Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Apostelkollegium gegenüber feierlich zu verpflichten:
"ICh Ich gelobe vor Gott, dem Stammapostel und dem Apostelkollegium, den mir übertragenen Dienst gewissenhaft, sorgfältig und treu dem Worte Gottes und gemäß der Lehre des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses auszuüben, die Bestimmungen der "Statuten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" zu beobachten beachten und sie zu befolgen."
Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift under diese Statuten und der Mitunterschrift zweier Apostel wird der Betreffende in das Apostelamt berufen und erlangt die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen. Einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Stammapostels bedarf es , wenn unter hindernden Umständen höherer Gewalt keine zwei Mitglieder des Apostelkollegiums bei der unterschriftlichen Verpflichtung des NEuberufenen Neuberufenen zugegen sein können.
'''§ 4: Verlust der Mitgliedschaft'''
3. durch Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand.
Zu 2: Die Abberufung eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluß Beschluss der Apostelversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Stammapostel nimmt die Abberufung vor. Dem Mitgliede, das abberufen werden soll, muß vorher genügend Gelegenheit gegeben werden, von den gegen es geltend gemachten Abberufungsgründen Kenntnis zu nehmen und sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Apostelkollegium zu verantworten und zu rechtfertigen. Die Apostelversammlung entscheidet hierauf über den Antrag durch 3/4 Mehrheitsbeschluß Mehrheitsbeschluss (§ 7). Bei dieser Abstimmung hat sich der evtl. Abzurufende seiner Stimme zu enthalten. Unterläßt Unterlässt der Betreffende innerhalb einer angemessenen Frist seine Stellungnahme, so kann die Apostelversammlung auch in seiner Abwesenheit antragsgemäß entscheiden.
Zu 3: Der Austritt oder die Amtsniederlegung bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Stammapostel oder seinen Vertreter. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt au auf eigenen Wunsch oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder mit 3/4 Mehrheitsbeschluß (§ 7).
Zu 1, 2 und 3: Alle die Amts- (und Geschäfts-) Führung betreffenden Schriftstücke, Urkunden, Akten, Bücher, Inventar, Fahrnis usw., sowie das Vermögen, sind Eigentum der Neuapostolischen Kirche, eingetragen (registriert) in dem jeweiligen Lande. Es ist von jedem Mitglied für den Fall seines Ablebens oder unvorhergesehener, außergewöhnlicher Amtsbehinderung in einer rechtsverbindlichen Verfügung Vorsorge zu treffen, daß dass das vorbezeichnete Eigentum der Neuapostolischen Kirche unverzüglich durch eine namentlich bestimmte Person oder Personen-Vereinigung übernommen und an eine oder mehrere Personen übergeben wird, die der STammapostel Stammapostel mit der Verwaltung beauftragt.
Abberufene oder ausscheidende Mitglieder haben dem Stammapostel oder seinem Beauftragten jede auf die Amts- und Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was sie zur oder durch die Amts-, bzw. Geschäftsführung erlangt haben oder verwalten, insbesondere das Vermögen der Neuapostolischen Kirche, an einen von dem Stammapostel Beauftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
'''§ 5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung'''
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§ 6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Stammapostelhelfer oder Bezirksapostel. Sie ist durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mall stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen , wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert , oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7) eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen.
Die Apostelversammlung ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens 50% der Gemeindemitglieder vertreten (§ 7). Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder (§ 7). Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlußfassung Beschlussfassung im Falle eines Notstandes nach § 10 der Satzung.
Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer, dem Stammapostel bzw. seinem hierfür bestimmten vertreter Vertreter und von mindestens weiteren 5 der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jedes Kalenderjahr ernannt. ÜBer Über die gefaßten gefassten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
'''§ 6: Der Vorstand'''
Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der aus dem Kreise und mit Zustimmung der Mitglieder hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das gewählte Kirchenhaupt der Neuapostolischen Kirchen der Welt, vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für einen besonders bezeichneten Auftrag einen Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachten zu versehen.
Der Stammapostel hat das Recht, während seiner Amtsdauer dem Apostelkollegium einen Nachfolger oder ständigen Vertreter aus der Mitte der Mitglieder vorzuschlagen und bei Zustimmung der Mitglieder einzusetzen. Das gleiche Vorschlagsrecht steht den Aposteln zu. Über diese Vorschläge muß muss das Apostelkollegium abstimmen. Der zu Lebzeiten des Stammapostels ernannte Nachfolger tritt die NAchfolge Nachfolge sofort nach dem Tode oder dem aus anderen Gründen erfolgten Ausscheiden des Stammapostels aus seinem Amte an.
Ist zu Lebzeiten des Stammapostels dessen Nachfolger nicht ernannt worden, so hat der Protokollführer sofort nach dem Tode des Stammapostels eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Stammapostel dauerhaft diesntunfähig dienstunfähig wird und Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, ohne daß dass ein Nachfolger ernannt ist.
Bei einer Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Fällen einer Stimmenmehrheit von 3/4 des Apostelkollegiums (§ 7).
'''§ 7: Abstimmungen und Stimmverhältnis'''
Bei allen in dierser dieser Satzung erwähnten Abstimmungen vertritt jeder Apostel eine der Seelenzahl seines Bezirkes entsprechende Stimmenzahl, und zwar derart, daß auf je angefangene 5.000 Seelen eine Stimme entfällt. Sind in einem Apostelbezirk mehrere Apostel tätig, so entfällt auf jeden Apostel des betreffenden Bezirkes ein entsprechender Bruchteil der Stimmen. Sollte der Stammapostel nicht gleichzeitig Bezirksapostel sein, dann vertritt er jeweils die gleiche Stimmenzahl wie das Mitglied, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Zweck Errechnung der Stimmenzahl ist jeder Bezirksapostel verpflichtet, alljährlich eine Mitgliederstatistik seines Bezirkes aufzustellen und dem Stammapostel einzureichen. Die zuletzt eingereichte Mitgliederstatistik ist für die Errechnung der auf die einzelnen Mitglieder des Apostelkollegiums entfallenden Stimmen bei einer Abstimmung maßgebend.
Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mehr als drei Vollmachten kann kein Mitglied auf sich vereinigen.
Zur Bestreitung der der Vereinigung entstehenden Kosten leisten die Apostelbezirke finanzielle Beiträge. Die Höhe derselben setzt die Apostelversammlung (§ 7) fest.
'''§ 9: VerffassungVerfassung, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostelbezirke'''
Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels ein Exemplar der bestehenden Verfassung, Statuten bzw. Satzung der Gemeinden seines Bezirks zuzustellen. Abänderungen bestehender oder Aufstellung neuer Verfassungen, Statuten oder Satzungen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels zur Begutachtung und Genehmigung einzusenden.
Jedes Mitglied des Apostelkollegiums verpflichtet sich, die Verfassungen, Statuten oder Satzungen seines Bezirks - soweit es in seiner Macht liegt - mit den grundlegenden Bestimmungen der "Statuten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" in Einklang zu bringen , bzw. in Übereinstimmung zu halten. Dies gilt besondere insbesondere hinsichtlich der Ernennung und Abberufung eines Apostels.
Jedes Mitglied des Apostelkollegiums verpflichtet sich ferner durch Unterschrift unter diese Statuten, dieselben in allen Teilen als bindend und maßgebend anzuerkennen. Weichen die Verfassung, Statuten oder Satzungen eines Apostelbezirks oder einzelner Gemeinden desselben infolge zwingender Verhältnisse von den Statuten des Apostelkollegiums ab, so sind dessen ungeachtet für die Mitgliedschaft allein die Statuten des Apostelkollegiums verbindlich und maßgebend.
'''§ 10: Maßnahmen bei einem Notstand'''
Beim Vorliegen eines Notstands (z.B. Krieg, Revolution, behördliche ider oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlußfähige beschlussfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, daß dass die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet ist. Der Stammapostel oder der von ihm beauftragte Vertreter sind jedoch verpflichtet, sofort nach Behebung des Notstandes zu den gefassten Beschlüssen die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums einzuholen.
'''§ 11: Abänderung dieser Statuten'''
siehe dazu [[Neuapostolisches Glaubensbekenntnis]]
'''§ 14: SchlußbestimmungenSchlussbestimmungen'''
Die vorstehenden Statuten sind in englischer und deutscher Sprache verfaßt; es sind beide Texte gültig. Sie treten am 1. Januar 1950 in Kraft.
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