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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

1 Byte hinzugefügt, 19:01, 25. Jan. 2012
K
§ 6. Der Vorstand.: Rechtschreibfehler behoben
====§ 6. Der Vorstand.====
Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Vertreter zu ernennen und mit den noetigen Vollmachten zu versehen.<br>
Verfuegungen ueber die Grundstuecke des Apostelkollegiums, Ankaeufe von solchen fuer den Verein beduerfen der Zustimmung der Apostelversammlung, welche hierueber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei Objekten ueber 10,000 Goldmark.<br>
Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beitraegen bis zu 10,000 Goldmark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in § 2 der Vereinssatzung zu verfuegen.<br>
Bei der Wahl entscheidet nicht der altersrang, sondern einzig und allein der Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen Faehigkeiten. Die vollzogene Wahl ist alsbald in der "Waechterstimme aus Zion" bekannt zu machen.<br>
Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Verguetung aller aus seiner Geschaeftsfuehrung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Beruecksichtigung der jeweiligen Verhaeltnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.
 
====§ 7. Ausserdeutsche Apostel.====
Ausserdeutsche Apostel koennen in das Apostelkollegium aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht nach Anhoerung der Apostelversammlung. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages beim Stammapostel. Sie ist abhaengig von der Ablegung obiges Geloebnisses.
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