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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

Keine Änderung der Größe, 00:36, 23. Jan. 2012
K
§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.: Rechtschreibfehler behoben
3.,durch Austritt oder Amtsniederlegung 
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zu 2): Die Abberufung geschieht durch den Stammapostel und zwar nach pflichtmäßigem Ermessen. Sie erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind außer dem Stammapostel auch die übrigen Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Entscheidung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der vollen Apostelversammlung. Bei der Abstimmung hat sich der Abzuberufene seiner Stimme zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt geheim. 
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zu 3): Der Austritt oder die Amtsniederlegung geschieht durch schriftliche Erklärung, die dem Stammapostel durch Einschreibebrief zuzustellen ist. Der Stammapostel hat in jedem Fall das Recht der Bekanntmachung des Ausscheidens. 
Das ausscheidende Mitglied hat zunächst die laufenden dringenden Geschäfte zu erledigen, dem Stammapostel oder der von diesem bestimmten Persönlichkeit jede auf die Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auch auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was es zur oder durch die Geschäftsführung erlangt hat, namentlich die Amtsführung bezüglichen Geschäftspapiere, Urkunden, Akten, Bücher usw., insbesondere aber das Vermögen, sowie die in seinem Besitz befindlichen Vereinssatzungen an den Stammapostel, oder einen von ihm Beuaftragten Beauftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.<br>
Die Mitglieder haben an dem vorhandenen Vereinsvermögen keinen Anspruch.
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