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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

Keine Änderung der Größe, 00:22, 23. Jan. 2012
K
§ 2. Zweck des Vereins.: Rechtschreibfehler behoben
Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen: 
"APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS" 
und hat seinen Sitz in Steinhagen in Westfalen, wo auch die Verwaltung geführt wird.
====§ 2. Zweck des Vereins.====
Der Verein hat den Zweck, durch eine gemeinschaftliche Kirchenordnung sämtliche Neuapostolische Gemeinden Deutschlands im Interesse der einheitlichen Organisation und Verwaltung sowohl in geistlicher als auch in geschäftlicher Beziehung unter einander untereinander zu verbinden.<br>
Das Apostelkollegium hat demnach<br>

1.,der Erhaltung und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen;<br> 

2.,Verwaltung, Lehrstand und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch in einem gemeinschaftlichen Verlage erscheinende Bücher und Druckschriften zu befestigen; 
<br>
3.,für Innehaltung der bestehenden Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltung zu sorgen und dementsprechend die Oberaufsicht über die Gemeinden, deren Leiter, die Religionsdiener, sowie die sonstigen in kirchlichen Berufsaemtern Berufsämtern stehenden Personen auszuüben; <br>

4.,für die priesterliche Pflege der Gemeinden zu sorgen; 
<br>
5.,die geistige Leitung über sämtliche Gemeinden auszuüben; 
<br>
6.,die Einheit der Kirche gegen auflösende Bestrebungen zu wahren; 
<br>
7.,der Selbstständigkeit der sich selbst verwaltenden Einzelbezirke ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben zu schützen; <br>

8.,die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu handhaben und die entsprechenden zur Aufrechterhaltung der äusseren äußeren Ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen;

9.,Veränderungen in bestehenden Gemeindebezirken oder Bildung neuer Bezirke vorzunehmen; 
<br>
10.,bei Verfügung ueber über Vermögen des einzelnen Bezirks durch Genehmigung mitzuwirken, namentlich bei dem Erwerb, der Veräusserung Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum die Bezirke zu unterstuetzenunterstützen
====§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.====
Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen <br>
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