Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Soweit das Bedürfnis nach [[Gottesdienst]] und [[Seelsorge]] im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme [[Segenshandlungen|religiöser Handlungen]] zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
 
Soweit das Bedürfnis nach [[Gottesdienst]] und [[Seelsorge]] im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme [[Segenshandlungen|religiöser Handlungen]] zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
  
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben.
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Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.  
  
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die [[Körperschaften des Öffentlichen Rechts]] sind eine Kirchensteuer zu erheben.
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Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts|Körperschaften des Öffentlichen Rechts]] sind, eine Kirchensteuer zu erheben.
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== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ==
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Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wurde bereits 1849 in der ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Paulskirchenverfassung Paulskirchenverfassung]'' geregelt. Im Preußischen Recht wurde dieses Recht der Kirchen nur auf die ''Katholische und Evangelische Kirche'' beschränkt. Erst mit Artikel 137 Absatz 3 in der Weimarer Verfassung wurde es auf alle Religionsgemeinschaften mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]] ausgeweitet.
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''Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.''
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Der Zweck dieser Regelung ist die bewußte ''Trennung von Staat und Kirche''. So soll eine bewußte Beeinflußung durch die ''[[Welt|irdische]] Politik'' vermieden werden.
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Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von Kirchensteuern'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr.
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[http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte die [[Neuapostolische Kirche|NAK]] bei einer Stellenausschreibung einen strenggläubigen Juden auf Grund seines Glaubens eine Absage zusenden, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht.
  
 
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
 
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==

Version vom 12. Dezember 2009, 15:49 Uhr