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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

2 Bytes hinzugefügt, 19:08, 25. Jan. 2012
K
§ 6. Der Vorstand.: Rechtschreibfehler behoben
====§ 6. Der Vorstand.====
Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Vertreter zu ernennen und mit den noetigen nötigen Vollmachten zu versehen.<br>Verfuegungen ueber Verfügungen über die Grundstuecke Grundstücke des Apostelkollegiums, Ankaeufe Ankäufe von solchen fuer für den Verein beduerfen bedürfen der Zustimmung der Apostelversammlung, welche hierueber hierüber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei Objekten ueber über 10,000 Goldmark.<br>Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beitraegen Beiträgen bis zu 10,000 Goldmark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in § 2 der Vereinssatzung zu verfuegenverfügen.<br>Die Wahl zum Vorstand geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Sie erfolgt durch die Apostelversammlung und zwar bei drei Viertel Stimmenmehrheit der Versammlung. Die Uebernahme Übernahme der Oberleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst.<br>Der Stammapostel hat das Recht, waehrend während seiner Amtsdauer unter Zustimmung der Mitglieder des Apostelkollegiums einen Nachfolger oder Vertreter aus der Mitte der Apostel vorzuschlagen und auszusondern. Im Falle laengerer längerer Krankheit oder beim Tode des Stammapostels tritt der auf diese Weise ausgesonderte Apostel ohne Weiteres an die Stelle des Vorsitzenden, jedoch nur provisorisch. Im Falle des Todes des Stammapostels bedarf es noch einer besonderen Bestaetigung Bestätigung durch die Apostelversammlung, die zu diesem Zwecke alsbald einzuberufen ist. Dieser Beschluss bedarf wie jeder andere der ProtokolierungProtokollierung.<br>Hat der Stammapostel keinen Nachfolger ernannt, so hat der von ihm bestellte Protokollfuehrer Protokollführer sofort eine ausserordentliche außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzueglich unverzüglich den Vorsitzenden (StammaostelStammapostel) zu waehlen wählen hat.<br>Bei der Wahl entscheidet nicht der altersrangAltersrang, sondern einzig und allein der Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen FaehigkeitenFähigkeiten. Die vollzogene Wahl ist alsbald in der "Waechterstimme Wächterstimme aus Zion" bekannt zu machen.<br>Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Verguetung Vergütung aller aus seiner Geschaeftsfuehrung Geschäftsführung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der uebrigen übrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Beruecksichtigung Berücksichtigung der jeweiligen Verhaeltnisse Verhältnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.
====§ 7. Ausserdeutsche Apostel.====
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