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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

1 Byte hinzugefügt, 19:09, 25. Jan. 2012
K
§ 7. Ausserdeutsche Apostel.: Rechtschreibfehler behoben
Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Vergütung aller aus seiner Geschäftsführung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der übrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.
====§ 7. Ausserdeutsche Außerdeutsche Apostel.====Ausserdeutsche Außerdeutsche Apostel koennen können in das Apostelkollegium aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht nach Anhoerung Anhörung der Apostelversammlung. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages beim Stammapostel. Sie ist abhaengig abhängig von der Ablegung obiges GeloebnissesGelöbnisses
====§ 8. Vereinskasse.====
Zur Bestreitung der entstehenden Unkosten des Vereins wird eine Vereinskasse bestellt.<br>
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