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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

2 Bytes hinzugefügt, 19:11, 25. Jan. 2012
K
§ 8. Vereinskasse.: Rechtschreibfehler behoben
====§ 8. Vereinskasse.====
Zur Bestreitung der entstehenden Unkosten des Vereins wird eine Vereinskasse bestellt.<br>
Jeder Apostelbezirk ist verpflichtet, einen den jeweiligen Verhaeltnissen Verhältnissen entsprechenden, von dem Apostelkollegium festzusetzenden monatlichen Beitrag an die am Sitze des Stammapostels sich befindliche Vereinskasse des Apostelkollegiums abzufuehrenabzuführen. Die Verwaltung liegt dem Stammapostel ob; er kann jedoch eine geeignete PersoenlichkeitPersönlichkeit, die voll verantwortlich ist, mit der Fuehrung Führung der Vereinskasse beauftragen.<br>Aus der Vereinskasse sind zu bestreiten: 
1.,Das Gehalt des Stammapostels, sowie saemtliche sämtliche mit seiner Geschaeftsfuehrung Geschäftsführung verbundene Unkosten, 
2.,Darlehen fuer in Not geratene Bezirke, 
3.,ausserordentliche Unterstuetzungen außerordentliche Unterstützungen an im Ruhestand befindlichen befindliche Mitglieder des Apostelkollegiums, 
4.,ausserordentliche Unterstuetzungen außerordentliche Unterstützungen an beduerftige bedürftige Witwen und Waisen der Apostel, 
5.,Beihilfen zum Zweck der Widerherstellung Wiederherstellung der Gesundheit erkrankter Apostel, 
6.,Beitrage fuer Beiträge für Missions- und Wohltaetigkeitszwecke Wohltätigkeitszwecke innerhalb und ausserhalb außerhalb des Vereins. 
====§ 9. Aufloesung des Vereins.====
bei Aufloesung des Vereins faellt das vorhandene Vereinsvermoegen prozentualiter den einzelnen Apostelbezirken zu.
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