Sexualethik: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Im deutschen Recht ===
 
=== Im deutschen Recht ===
Interessanterweise ist der Ehebruch als unerlaubte Handlung und als Verletzung der Ehe in das Bürgerliche Gesetzbuch mit eingefloßen. In § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ist folgendes zu lesen.
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Interessanterweise ist der Ehebruch als unerlaubte Handlung und als Verletzung der Ehe in das Bürgerliche Gesetzbuch mit eingefloßen. In § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Ehe als Vertrauens- und Verantwortungsbasis verstanden.
 
 
:''"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung."''
 
  
 
Der Ehebruch wurde bis zum 1. September 1969 strafrechtlich sanktioniert. <ref> Vgl. Palandt/Brudermüller, 65. Aufl., § 1353 Rdnr. 7 </ref>  
 
Der Ehebruch wurde bis zum 1. September 1969 strafrechtlich sanktioniert. <ref> Vgl. Palandt/Brudermüller, 65. Aufl., § 1353 Rdnr. 7 </ref>  

Version vom 4. September 2011, 18:23 Uhr