Kirchenrecht

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Der Codex Iuris Canonici, CIC, dt. Codex des kanonischen Rechtes, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich.

Unter dem Begriff Kirchenrecht versteht man das von Religionen selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.

Durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind Religionen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kirchenrecht mit dem Öffentlichen Recht des Staates gleichgesetzt. Allerdings geht das Bundesverfassungsgericht dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).

Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes

Die Glaubensfreiheit in Artikel 4 ist die Basis für Artikel 140 Grundgesetz

Die Weimarer Verfassung regelte bereits 1919 in 5 sogenannten Kirchenartikeln, das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen. Diese Artikel wurden mit der Einführung des Grundgesetzes als Verlinkung zur Weimarer Verfassung beibehalten. Trotz ihrer Stellung im Grundgesetz werden sie nicht als Grundrechte oder als grundrechtsgleiche Rechte angesehen auf die eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden könnte. Diese könnte allerdings aus Artikel 4 Grundgesetz gestellt werden.

  • Artikel 136 (Weimarer Verfassung):

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

  • Artikel 137 (Weimarer Verfassung):

(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

  • Artikel 138 (Weimarer Verfassung):

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

  • Artikel 139 (Weimarer Verfassung):

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

  • Artikel 141 (Weimarer Verfassung):

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch kirchliche Selbstbestimmungsrecht genannt.

Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, eine Kirchensteuer zu erheben.

Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wurde bereits 1849 in der Paulskirchenverfassung geregelt. Im Preußischen Recht wurde dieses Recht der Kirchen nur auf die Katholische und Evangelische Kirche beschränkt. Erst mit Artikel 137 Absatz 3 in der Weimarer Verfassung wurde es auf alle Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts ausgeweitet.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Der Zweck dieser Regelung ist die bewußte Trennung von Staat und Kirche. So soll eine bewußte Beeinflußung durch die irdische Politik vermieden werden.

Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge und theologische Fakultäten in staatliche Hochschulen, Erhebung von Kirchensteuern, Erwerb von Eigentum und einiges mehr.

Arbeitsrecht

Das Kirchenrecht kennt auch das Arbeitsrecht und verwendet auch die Grundzüge dessen.

Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Grundsätzlich wurde das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie Rasse und ethnische Herkunft, des Geschlechts, der Religion und der Weltanschauung, von Behinderungen, des Alters und der sexuelle Identität ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in §1 wie Rasse und ethnische Herkunft auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.

Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch § 9 eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.

Kollektives Arbeitsrecht

Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz gelten in kirchlichen Organisationen.

Dies wurde in den § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG (lex specialis) so geregelt. Unter lex specialis wird verstanden, dass dieser Paragraf vorrangig vor anderen Paragrafen die etwas ähnliches regeln angewendet wird.

§ 118 II BetrVG: Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

§ 112 BPersVG: Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.

Da im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz die Mitarbeitervertretungen für privatrechtliche Betriebe geregelt wurden, gelten diese Bestimmungen auch nur für diesen Kreis. Die öffentlichen Stellen der Länder und des Bundes werden nach § 130 BetrVG ebenfalls nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst. Sie haben ihre eigenen Verfassungen zur Mitarbeitervertretung. Kirchen orientieren sich allerdings größtenteils am Betriebsverfassungsgesetz um wirksam für die Rechte ihrer Mitarbeiter einstehen zu können.

Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz ist im Kern des Kirchenrechts enthalten und wirksam. Die Kirche bestimmt in welchem Rahmen dieses Gesetz wirksam ist.

Bei verhaltensbedingten Kündigungen hat die Kirche einige tiefergehende Rechte als ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Allerdings müssen die Gründe für diese Kündigung sich im Rahmen der Tätigkeit des Arbeitnehmers der Kirche ergeben. Eine private Verfehlung außerhalb des Berufes ist für eine Kündigung nicht ausreichend.

Zu einigen verhaltensbedingten Kündigungen gab es in letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

Schutz des Gottesdienstes

Im Strafgesetzbuch wurde zusätzlich zum Kirchenrecht, der Gottesdienst durch § 167 geschützt.

(1) Wer den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weist stört oder

(2) an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieses Gesetz schützt, sowohl den Gottesdienst als auch die Kirchen und Messehallen in den Gottesdienste veranstaltet werden, gleichermaßen.

Ein sehr bekannter Fall der Störrung ereignete sich in der katholischen Rennertshofener Pfarrkirche, wo sich ein Polizeibeamter während der Silvesternacht 2009 mit seiner Freundin auf der Empore dem Liebesspiel hingab. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft und supsendiert. [1]

Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts

Einheitliches katholisches Gesetzbuch

Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der Apostolischen Sukzession, hierbei wurden sämtliche Rechte von Apostel Simon Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle Mättheus 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre Päpste und Bischöfe.

Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das Naturrecht auch ein Göttliches Recht auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. Johannes Heckel vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem Göttlichen Recht nicht übereinstimmen können. Hans Dombois hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielen diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.

Das von ihnen verwaltete Recht bezieht sich auf das Glaubensbekenntnis der jeweiligen Kirche und wurde auch in ihre Kirchenverfassungen eingearbeitet. Als Besonderheit ist des Weiteren auch zu erwähnen, dass sich auch mehrere Kirchliche Gerichtshöfe wie die Apostolische Signatur der Katholischen Kirche oder der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgebildet haben.

In den Apostolischen Kirchen hat das Kirchenrecht nur auf die Anwendung einer eigenen Verfassung der jeweiligen Gebietskirchen und die Anrufung des Bundesverfassungsgericht gefunden.

Das Kirchenrecht in den apostolischen Kirchen

Die Neuapostolische Kirche

Verfassung der Gebietskirche Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.

In der Neuapostolischen Kirche wird das Kirchenrecht durch die jeweilige Verfassung der Gebietskirche geschützt. Diese Verfassung wird von jeweiligen Bezirksapostel des Gebietes mit der Hilfe einer jeweiligen Projektgruppe angefertigt und durch den amtierenden Bezirksapostel unterzeichnet.

Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das Amt des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. Die jeweilige Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.

Artikel 5 - Der Stammapostel:

Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller Neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten), die Apostel und Bischöfe. Er kann sie in den Ruhestand versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.

Die VAG

Die Vereinigung Apostolischer Gemeinden hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die in ihr zusammen geschlossenen Gemeinschaften sind auf ihrer jeweiligen nationalen Ebene in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst. In Deutschland ist die Apostolische Gemeinschaft ein "eingetragener Verein (e.V.)". Es besteht über die Satzung hinaus kein gültiges Kirchenrecht.

Wichtige Gerichtsurteile

BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche

Unter dem Aktenzeichen BVerfGE 19, 1- Neuapostolische Kirche legte die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen im Jahre 1965 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961 unter dem Aktenzeichen 14 W 94/61 ein.

Grund hierfür war das von der NAK beim Grundbuchamt Gebühren für Grundbuchsache verlangt wurden. Kirchliche und öffentliche Einrichtungen wurden laut § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von der Bezahlung von Gebühren befreit. Allerdings galt dies laut § 8 Abs. 4 nur für die öffentlichen Kirchen nicht für die Religionsgemeinschaften. Dieser Absatz 4 führte zu einem Rechtsstreit zwischen NAK und dem Land dem Nordrhein-Westfalen und zur Abweisung der Klage beim Oberlandesgericht Hamm.

Die Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen berief sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes und seinem Grundsatz der Gleichbehandlung wurde stattgegeben, da das Grundgesetz hier höher zu bewerten war, als das Preußische Gerichtskostengesetz und sich auch aus deren §§ kein wahrer Grund zwischen einer Unterscheidung der Katholischen, der Evangelischen oder Neuapostolischen Kirche ableiten ließ.