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Benutzer:Muschelschubser

5.323 Bytes hinzugefügt, 22:49, 9. Mai 2011
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[[Berufung]]
 
Der Stammapostel wird durch seinen jeweiligen Vorgänger berufen.
 
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
 
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in ihr Amt berufen.
 
[[Wahl]]
 
Fehlt eine Berufung durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt.
 
[[Ordination]]
 
Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung.
Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel
 
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
 
[[Versetzung in den Ruhestand]]
 
Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu.
Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben.
 
Die Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und
Aposteln erfolgt durch den Stammapostel.
 
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
 
[[Beurlaubung]]
 
Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter einstweilen beurlaubt.
 
[[Abberufung]]
 
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des schweizerischen Obligationenrechtes
gemäss Art. 337 aufgrund dessen das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Verbleiben im
Amt nicht mehr zumutbar ist, ist die Abberufung des Stammapostels mittels Abwahlverfahren
möglich.
Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
 
[[Suspendierung]]
 
Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für eine
bestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel.
 
[[Abwahl]]
 
Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.
 
[[Amtsniederlegung]]
 
Die Amtsniederlegung beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
 
[[Austritt]]
 
Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Austritt beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
 
[[Ausschluss]]
 
Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Ausschließungsgrund ist insbesondere ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Lehre, den Zweck oder das Ansehen der Kirche. Als Ausschließungsgrund ist insbesondere die vorsätzliche und trotz Abmahnung durch die Kirchenleitung fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Kirche oder Anordnungen der Kirchenleitung anzusehen.
 
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands bzw. Landesverwaltungsrates unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten (bzw. schriftlich, innerhalb von 6 Wochen in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen) Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat in einer Besetzung von 3 Mitgliedern (in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen in einer Besetzung von 5 Mitgliedern) entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.
 
Der Ausschluss beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
 
(siehe Absatz [[Statuten_der_Neuapostolischen_Kirche_International#Der_Stammapostel|'''Der Stammapostel''' auf der Seite '''Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.''')]])
 
(siehe Absatz [[Neuapostolische_Kirchen_Deutschlands#Kirchliche_Amtstr.C3.A4ger|'''Kirchliche Amträger''' auf der Seite '''Statuten der Neuapostolischen Kirche International''')]])
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