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Kirchenrecht

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K
Schutz des Gottesdienstes
Im Strafgesetzbuch wurde zusätzlich zum Kirchenrecht, der [[Gottesdienst]] durch § 167 geschützt.
(1) Wer den Gottesdienst oder eine [[Segenshandlung|gottesdienstliche Handlung]] einer im Inland bestehenden [[http://de.wikipedia.org/wiki/Kirche_%28Organisation%29 Kirche]] oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weist stört oder
(2) an einem Ort, der dem [[Gottesdienst]] einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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