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Körperschaft des öffentlichen Recht

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Eine ''Körperschaft des öffentlichen Rechts'', im allgemeinen mit K.d.ö.R. abgekürzt, ist die Rechtsform einer Organisation. Ihre Verfassung ist [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht öffentliches Recht].
Dieser Artikel behandelt nur den Status der K.d.ö.R. für Religionsgemeinschaften (Für andere K.d.ö.R.'s siehe bitte den [http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts Wikipedia-Artikel]). Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind laut dem Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, welcher ins Grundgesetz übernommen wurde, trotz der Trennung von Staat und Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie es schon vor 1919 waren. Im Kirchemkompromiss heißt es weiterhin, das "[...]Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." (Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung). Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften welche den Status einer K.d.ö.R. besitzen, sind laut Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient nur dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (z.B. Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen.
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