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Kirchenrecht

18 Bytes hinzugefügt, 14:14, 27. Jan. 2010
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Der Zweck dieser Regelung ist die bewußte ''Trennung von Staat und Kirche''. So soll eine bewußte Beeinflußung durch die ''[[Welt|irdische]] Politik'' vermieden werden.
Die Definition der eigenen Angelegenheit ist nicht sehr schlüssig im Praxisfall wird sich damit unter anderem auch auf folgende Angelegenheit bezogen. [[Religionsunterricht]], ''Anstaltsseelsorge'' und ''theologische Fakultäten'' in staatliche Hochschulen, ''Erhebung von [[Kirchensteuer|Kirchensteuern]]'', ''Erwerb von Eigentum'' und einiges mehr.
== Arbeitsrecht ==
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