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Kirchenrecht

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Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
In der [[Neuapostolischen Kirche]] wird das Kirchenrecht durch die jeweilige [[Verfassung der Gebietskirche]] geschützt. Diese Verfassung wird von jeweiligen [[Bezirksapostel]] des Gebietes mit der Hilfe einer jeweiligen [[Projektgruppe]] angefertigt und unterzeichnet.
Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das [[Amt]] des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der [http://cms.nak-goeppingen.de/Verfassung-Gebietskirche.132.0.html Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland]. Die jeweilige Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.
Artikel 5 - Der Stammapostel:
Der [[Stammapostel]] ist die oberste geistliche Autorität aller [[Gebietskirche|Neuapostolischen Gebietskirchen]] der [[Welt|Erde]] und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den [[Bezirksapostel]] (Kirchenpräsidenten), die [[Apostel]] und [[Bischof|Bischöfe]]. Er kann sie in den [[Ruhestand]] versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.
 
Die Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.
=== Die VAG ===
Unter dem Aktenzeichen [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019001.html BVerfGE 19, 1- Neuapostolische Kirche] legte die [[Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen]] im Jahre 1965 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des ''Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961'' unter dem Aktenzeichen 14 W 94/61 ein.
 
Hierfür war das von der NAK beim Grundbuchamt Gebühren für Grundbuchsache verlangt wurden. Kirchliche und öffentliche Einrichtungen wurden laut § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von der Bezahlung von Gebühren befreit. Allerdings galt dies laut § 8 Abs. 4 nur für die öffentlichen Kirchen nicht für die Religionsgemeinschaften. Dieser Absatz 4 führte zu einem Rechtsstreit zwischen NAK und dem Land dem Nordrhein-Westfalen und zur Abweisung der Klage beim Oberlandesgericht Hamm.
 
Die [[Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen]] berief sich auf [http://dejure.org/gesetze/GG/3.html Artikel 3 des Grundgesetzes] und seinem Grundsatz der Gleichbehandlung und diesem wurde stattgegeben, da das Grundgesetz hier höher zu bewerten war, als das ''Preußische Gerichtskostengesetz'' und sich auch aus deren §§ kein wahrer Grund zwischen einer Unterscheidung der Katholischen, der Evangelischen oder Neuapostolischen Kirche ableiten ließ.
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