Änderungen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche
K
Diskussion und Unklarheiten: Rechtschreibfehler behoben
Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit.
* Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des Dreieinigen dreieinigen Gottes zu diesem Amt ordiniert. Die Apostelversammlung musste nach § 6 der Ernennung zustimmen, also ein eine Quasi-Wahl durchführen. Bischoff schreibt am 2. August in seinem Lebenslauf selber zu seiner Einsetzung, dass er von den Aposteln gewählt worden war.<ref>Facsimile-Abdruck des Lebenslaufes von J.G. Bischoff bei König, Michael: Die Neuapostolische Kirche in der N.S.-Zeit, Feldafing 1993, S. 5</ref>. Später hat Bischoff die Wahl seines Nachfolgers Kuhlen deshalb als nicht "göttlich legitimiert" bezeichnet, weil er vom Apostelkollegium gewählt worden war. Dies wäre aber auf seine eigene Einsetzung auch anzuwenden.
* Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden.
* Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später wird seine Legitimation wegen dieser Wahl in Zweifel gezogen. Kuhlen wurde im August 1948 im Namen des Dreieinigen dreieinigen Gottes und im Auftrag der Apostelversammlung vom Stammapostel ins Stammapostelamt eingesetzt. Später wird argumentiert, durch den "Auftrag der Apostelversammlung" sei die Einsetzung unrechtmäßig gewesen. Dazu gibt es jedoch in den Statuten keinerlei Vorschriften.
* Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war. Zweitens ; zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung eines anderen des Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
* Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden musstemüssen. Die offizielle Wahl als Vorstandes Vorstand des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.
===Zusammenfassung===
Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müsstengeben mussten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben der Fall zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:
* es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
* diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 wohl Gültigkeit hatten
* 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"
* von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen
538
Bearbeitungen

Navigationsmenü