Änderungen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

Keine Änderung der Größe, 17:13, 1. Feb. 2012
K
§10: Maßnahmen bei einem Notstand: Rechtschreibfehler behoben
====§8: Finanzielle Leistungen des Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche====
====§10: Maßnahmen bei einem Notstand====
Beim Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Revolution, behördliche, politische oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlußfähige beschlussfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, daß dass die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet erscheint. Der Stammapostel oder der von ihm berufene Vertreter ist jedoch verpflichtet, sobald die Möglichkeit vorhanden ist, die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums zu den gefaßten gefassten Beschlüssen unverzüglich einzuholen.
<ref>Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1951</ref>
538
Bearbeitungen

Navigationsmenü