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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

2 Bytes hinzugefügt, 19:49, 25. Jan. 2012
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Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche": Rechtschreibfehler behoben
§12 Auslegung der Statuten<br>
§13 Das Neuapostolische Glaubensbekenntnis<br>
§14 SchlußbestimmungenSchlussbestimmungen
Um die Einheit der Neuapostolischen Kirchen in der ganzen Welt zu gewährliestengewährleisten, vereinigen sich die Apostel (Leiter) zu einer einmütigen, übervölkischen Apostelgemeinschaft auf der Grundlage der folgenden Statuten:
'''§1: Name und Sitz der Vereinigung'''
Die vereinigung Vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels.
'''§2: Zweck der Vereinigung'''
Liegt die Notwendigkeit zur Ernennung eines Apostels vor, so können ein oder mehrere Mitglieder einen Amtsträger für das Apostelamt in Vorschlag bringen. Dieser Vorschlag ist durch den Stammapostel oder seinen Vertreter allen Aposteln, soweit es nach den gegebenen Umständen möglich ist, zu unterbreiten. Diejenigen Mitglieder, welche den vorgeschlagenen Amtsträger kennen, sind verpflichtet, vorliegende Bedenken gegen die Benennung des Betroffenden zu äußern und zu begründen. Werden keine Bedenken vorgebracht, so kann die beabsichtigte Ernennung erfolgen.
Bei vorgebrachten Bedenken gegen die Ernennung eines Amtsträgers zum Apostel bestimmt der Stammapostel oder sein hierfür beauftragter Vertreter drei Apostel, die unter seinem Vorsitz die Bedenklichkeitsbegründungen gewissenhaft prüfen und gemeinsam die Entscheidung über Ernennung oder Nichternennung des vorgeschlagenen Amtsträgers treffen. Auf Antrag des Stammapostels oder eines anderen Mitgliedes des Apostelkollegiums muß muss jedoch eine geheime Abstimmung über den Vorschlag in einer Apostelversammlung durchgeführt werden. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der erschienen erschienenen Mitglieder des Apostelkollegiums (§7) demselben zustimmen.
Die Mitgliedschaft ist mit dem Amt als Stammapostel, Stammapostelhelfer, Bezirks-Apostel oder als Apostel derart verbunden, daß dass sie entsteht oder erlischt mit der Übertragung oder dem Verlust des Amtes.
Neu zu ernennende Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Apostelkollegium gegenüber feierlich zu verpflichten:
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