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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

248 Bytes hinzugefügt, 11:27, 6. Jan. 2012
amtierende Apostel im Juli/August 1960
Anhand der Liste ist ersichtlich, dass die meisten deutschen Apostel bei der Wahl am 2. August 1960 mit abgestimmt hatten (bis auf Apostel G. Hermann). Nicht mit dabei waren außerdem die Apostel aus der DDR, mit Ausnahme von Wilhelm Schmidt, welcher bis 1961 jedoch noch Apostel für Berlin(West) war. Stattdessen war Apostel Chr. Dauber mit anwesend, evtl. weil er auch deutscher Staatsbürger war und somit vermutlich im Apostelkollegium Mitglied.
Eindeutig ist aber nach den, bei der Wahl Schmidts gültigen Statuten von 1951, dass zu dieser Zeit alle Apostel automatisch Mitglied im Apostelkollegium waren, die nicht-deutschen jedoch bei der Stammapostelwahl einfach unberücksichtigt gelassen wurden. §6 schreibt bei einer Ernennung eines Nachfolgers durch den Stammapostel eine Zustimmung von 3/4 der Mitglieder vor. Da müssen also alle Mitglieder gezählt werden. Wenn zu Lebzeiten kein Nachfolger ernannt worden ist, kommt es zur Wahl durch das Apostelkollegium. Hier schreibt der Wortlaut dann explizit nur noch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der '''anwesenden''' Mitglieder vor. Die für die Einsetzung eines Stammapostels notwendige Mehrheit ist also unterschiedlich hoch, je nachdem ob der Stammapostel selbst seinen Nachfolger bestimmt oder aber die Apostelversammlung ihn wählt. Ob das wirklich so gewollt war ist fraglich. Faktisch ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch, dass bei der Wahl von Stammapostel Schmidt nur 3/4 der '''anwesenden''' Apostel für ihn stimmen mussten. Eine andere Frage ist, ob die Apostelversammlung mit 17 anwesenden Mitgliedern überhaupt beschlussfähig war. Die Satzung von 1922 schreibt in §5 noch ausdrücklich vor, dass eine Beschlussfähigkeit des Gremiums nur bei Anwesenheit von 3/4 der Mitgliedern gegeben ist. Für die Gültigkeit von Beschlüssen müssen dann ebenfalls 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Hürde für einen gültigen Beschluss war also nach der Satzung von 1922 sehr hoch. Die Satzung von 1951 senkt die Beschlussfähigkeit auf 1/2 der '''erreichbaren Mitglieder'''. Dies ist eine sehr ungenaue Bestimmung, da die Erreichbarkeit nicht näher definiert ist. Außerdem erlaubt der §10 eine "gewisse Flexibilität" in außerordentlichen Fällen. Der Tod des Stammapostels 1960 kann als "eine Gefährdung für den Bestand und die Einheit der NAK" betrachtet werden, der seine Anwendung rechtfertigen würde.
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