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Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für eine bestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel. Während der Suspendierung eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels, die vom Stammapostel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. krankheitsbedingter, familiärer, ehelicher oder persönlicher Art) ausgesprochen werden kann, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.