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Benutzer:Muschelschubser

3.151 Bytes hinzugefügt, 14:11, 29. Mai 2011
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*[[Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.]]
*[[Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche]]
*[[Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche]]
 
*[[Abberufung]]
Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.
 
Die Bezirksapostelversammlung entscheidet über Beschlussvorlagen, die definitive Dienstunfähigkeit des Stammapostels betreffend. Einladungen erfolgen dazu schriftlich durch NAKI unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In diesem Fall ist die Bezirksapostelversammlung nur beschlussfähig, wenn – abgesehen vom Stammapostel – alle Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Der Stammapostel hat kein Stimmrecht. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.
 
*[[Amtsniederlegung]]
*[[Ordination]]
Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung.Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
*[[Suspendierung]]
Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für einebestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel. Während der Suspendierung eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels, die vom Stammapostel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. krankheitsbedingter, familiärer, ehelicher oder persönlicher Art) ausgesprochen werden kann, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
*[[Versetzung in den Ruhestand]]
Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu.Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben.
Die Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern undAposteln erfolgt durch den Stammapostel.
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
Fehlt eine Berufung durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt.
 
Wahlsitzungen der Bezirksapostelversammlung finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Sie werden von dem dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.
 
Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn der Stammapostel keinen Nachfolger berufen hat, dieser nicht zur Verfügung steht oder der Stammapostel abgewählt wurde. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten. Ist auch nach sieben Wahlgängen noch kein Stammapostel gewählt, wird die Wahl an die Apostelversammlung delegiert.
 
Wahlsitzungen der Apostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen schnellstmöglich stattfinden. Sie werden vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Apostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5 andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als 3/4 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten.
(siehe [http://waechterstimme.orgfree.com/richtl.html] Richtlinien für die Amtsräger der Neuapostolischen Kirche - Inoffizielle Veröffentlichung (Stand 1997))
 
(siehe Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, Ausgabe 1999, 4. Auflage]
 
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