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Abberufung

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K
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===Neuapostolische Kirche===
In der [[Neuapostolische Kirche|Neuapostolischen Kirche]] ist die Abberufung in den [[Statuten der Neuapostolischen Kirche International]] und in den [[Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.|Verfassungen der Gebietskirchen]] geregelt und stellt in der Regel eine Form der Kirchenzucht im [[Kirchenrecht ]] dar (siehe [[Suspension]]).
*'''Statuten der Neuapostolischen Kirche International'''
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des schweizerischen Obligationenrechtes gemäß Art. 337 aufgrund dessen das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Verbleiben im Amt nicht mehr zumutbar ist, ist die Abberufung des [[Stammapostel]]s mittels [[Abwahl]]verfahren möglich.
 
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Abberufung eines [[Apostel]]s aus dem Amt durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird zuvor Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gründen seiner Abberufung Stellung zu nehmen. Da die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche International ([[NAKI]]) mit der [[Ordination]] zum Apostel oder [[Bezirksapostel]] durch den Stammapostel erworben wird, stellt die Abberufung gleichzeitig den [[Ausschluss]] aus der NAKI dar.
*'''Verfassungen der Gebietskirchen'''
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