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#. die in Deutschland bestehenden Neuapostolischen Kirchen, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, in einer Organisation zusammenzufassen,#. die gemeinsamen Interessen dieser Kirchen zu vertreten und zu wahren,#. die Einheit der Kirchen gegen störende und auflösende Bestrebungen zu schützen,#. der Verwaltung, der Pflege und dem Wachstum der Neuapostolischen Kirchen auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen,#. durch den Vorstand im Interesse der geistlichen, organisatorischen und verwaltungstechnischen Einheit den Neuapostolischen Kirchen, ihren Religionsdienern und Gläubigen Richtlinien und Anordnungen zu geben,#. durch den Vorstand die Bildung weiterer Neuapostolischer Kirchen in Deutschland vorzunehmen,#. durch den Vorstand oder seine Beauftragten an den Landesversammlungen der Mitgliedskirchen beratend und beschließend teilzunehmen,#. durch den Vorstand alle Beschlüsse, die in den Landesversammlungen der Neuapostolischen Kirchen gefaßt werden, zu genehmigen,#. in Not geratenen Mitgliedskirchen beizustehen,#. Mittel zu Missionszwecken zur Verfügung zu stellen,#. die für diese Zwecke erforderlichen Mittel zu verwalten und die dafür entstehenden Unkosten zu bestreiten.
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