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Kirchenrecht

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K
kommt noch mehr.
== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
* Die Weimarer Verfassung regelte bereits 1919 in 5 sogenannten Kirchenartikeln, das Verhältnis zwischen ''Staat und Kirchen''. Diese Artikel 137 (wurden mit der Einführung des Grundgesetzes als Verlinkung zur ''Weimarer Verfassung)'' beibehalten. Trotz ihrer Stellung im Grundgesetz werden sie nicht als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte Grundrechte]'' oder als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsgleiche_Rechte grundrechtsgleiche Rechte]'' angesehen auf die eine ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde]'' gestützt werden könnte. Diese könnte allerdings aus [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_4.html Artikel 4 Grundgesetz] gestellt werden.
* Artikel 136 (Weimarer Verfassung):(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. * Artikel 137 (Weimarer Verfassung):(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
* Artikel 138 (Weimarer Verfassung):
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an * Artikel 139 (Weimarer Verfassung):Der Sonntag und die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistetseelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
* Artikel 139 141 (Weimarer Verfassung):Soweit das Bedürfnis nach [[Gottesdienst]] und [[Seelsorge]] im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme [[Segenshandlungen|religiöser Handlungen]] zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Der [[Sonntag]] und die staatlich anerkannten [[Feiertag|Feiertage]] Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
* Artikel 141 (Weimarer Verfassung):137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die [[Körperschaften des Öffentlichen Rechts]] sind eine Kirchensteuer zu erheben.
Soweit das Bedürfnis nach [[Gottesdienst]] == Wesen und [[Seelsorge]] im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.Ausprägung des Kirchenrechts ==
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