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Benutzer:Muschelschubser

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:'''[[Neuapostolisches Kirchenrecht]]'''*[[Statuten der Neuapostolischen Kirche International]]*[[Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.]]*[[Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche]] *[[Abberufung]] *[[Abwahl]] Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an. *[[Amtsniederlegung]]*[[Austritt]]*[[Ausschluss]]*[[Berufung]]
Der Stammapostel wird durch seinen jeweiligen Vorgänger berufen.
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in ihr Amt berufen.
*[[WahlBeurlaubung]]
Fehlt eine Berufung Die Amtsträger werden durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung den Bezirksapostel oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählteinen von diesen bestellten Vertreter einstweilen beurlaubt.
*[[Ordination]]
Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung.
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
*[[Suspendierung]] Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für einebestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel. *[[Versetzung in den Ruhestand]]
Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu.
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
*[[BeurlaubungWahl]]
Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter einstweilen beurlaubt. [[Abberufung]] Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des schweizerischen Obligationenrechtesgemäss Art. 337 aufgrund dessen das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Verbleiben imAmt nicht mehr zumutbar ist, ist die Abberufung des Stammapostels mittels Abwahlverfahrenmöglich.Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. [[Suspendierung]] Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für Fehlt einebestimmte Zeit erfolgt Berufung durch den Stammapostel. [[Abwahl]] Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden Vorgänger oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist wurde der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreichtStammapostel abgewählt, ist so wird der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar durch die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an. [[Amtsniederlegung]] Die Amtsniederlegung beendet oder die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. [[Austritt]] Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt Apostelversammlung aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Austritt beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. [[Ausschluss]] Ein Mitglied kann aus Kreis der Kirche ausgeschlossen werden. Ausschließungsgrund ist insbesondere ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Lehre, den Zweck oder das Ansehen der Kirche. Als Ausschließungsgrund ist insbesondere die vorsätzliche und trotz Abmahnung durch die Kirchenleitung fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Kirche oder Anordnungen der Kirchenleitung anzusehen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands bzw. Landesverwaltungsrates unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten (bzw. schriftlich, innerhalb von 6 Wochen in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen) Gegenvorstellungen erhebenBezirksapostel, über die der Landesvorstand/Landesverwaltungsrat in einer Besetzung von 3 Mitgliedern (in der Gebietskirche Sachsen/Thüringen in einer Besetzung von 5 Mitgliedern) entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist. Der Ausschluss beendet die Amtstätigkeit Bezirksapostelhelfer und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur FolgeApostel gewählt.
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