Änderungen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

1 Byte hinzugefügt, 00:34, 23. Jan. 2012
K
§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.: Rechtschreibfehler behoben
2.,durch Abberufung; <br>
3.,durch Austritt oder Amtsniederlegung 
<br>
zu 2): Die Abberufung geschieht durch den Stammapostel und zwar nach pflichtmaessigem pflichtmäßigem Ermessen. Sie erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind ausser außer dem Stammapostel auch die uebrigen übrigen Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Entscheidung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der vollen Apostelversammlung. Bei der Abstimmung hat sich der Abzuberufene seiner Stimme zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt geheim. 
<br>zu 3): Der Austritt oder die Amtsniederlegung geschieht durch schriftliche ErklaerungErklärung, die dem Stammapostel durch Einschreibebrief zuzustellen ist. Der Stammapostel hat in jedem Fall das Recht der Bekanntmachung des Ausscheidens. 
Das ausscheidende Mitglied hat zunaechst zunächst die laufenden dringenden Geschaefte Geschäfte zu erledigen, dem Stammapostel oder der von diesem bestimmten Persoenlichkeit Persönlichkeit jede auf die Geschaeftsfuehrung bezuegliche Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auch auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was es zur oder durch die Geschaeftsfuehrung Geschäftsführung erlangt hat, namentlich die Amtsfuehrung bezueglichen GeschaeftspapiereAmtsführung bezüglichen Geschäftspapiere, Urkunden, Akten, Buecher Bücher usw., ins besondere insbesondere aber das VermoegenVermögen, sowie die in seinem Besitz befindlichen Vereinssatzungen an den Stammapostel , oder einen von ihm Beuaftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.<br>Die Mitglieder haben an dem vorhandenen Vereinsvermoegen Vereinsvermögen keinen Anspruch. 
====§ 5. Die Apostel- (Mitglieder -) Versammlung.====
Mindestens alljaehrlich einmal findet eine Apostelversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand ( § 6 ). Sie ist durch schriftliche Ladung zu bewirken unter Angabe des Grundes und Zweckes. Die Ladungsfrist betraegt mindestens eine Woche. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Faellen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich beantragen.<br>
538
Bearbeitungen

Navigationsmenü