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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

1 Byte hinzugefügt, 17:10, 1. Feb. 2012
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§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung: Rechtschreibfehler behoben
====§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung====
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Apostel. Sie ist durch schrifltiche schriftliche Einladung unter möglichst gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal jedes Mal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert , oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen. Die Apostelversammlung ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer erreichbaren Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlußfassung Beschlussfassung im Falle eines Notstandes nach §10 der Statuten. Die Anwendung der Beschlußfassung Beschlussfassung nach §10 hat zu unterbleiben, wenn dies der Stammapostel beantragt. Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschrieben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jede Apostelversammlung ernannt. Über die gefaßten gefassten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
====§6: Der Vorstand====
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