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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

364 Bytes entfernt, 14:08, 23. Okt. 2013
Referenzen
Das '''Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.''' war von 1922 bis 1977 eine entscheidende Instanz der [[NAK|Neuapostolischen Kirche]], in ihr waren der die [[Apostel]] als Mitglieder tätig, organisatorisch zusammen gefasst waren; der amtierende [[Stammapostel]] war in der Regel auch Vorsitzender der Vorsitzende des Vereins.
==Geschichte==
====Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche"====
 
'''Inhaltsübersicht:'''
 
§1 Name und Sitz der Vereinigung<br>
§2 Zweck der Vereinigung<br>
§3 Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung<br>
§4 Verlust der Mitgliedschaft<br>
§5 Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung<br>
§6 Der Vorstand<br>
§7 Abstimmungen und Stimmenverhältnis<br>
§8 Finanzielle Leistungen der Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche<br>
§9 Verfassung, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostel-Bezirke<br>
§10 Maßnahmen bei einem Notstand<br>
§11 Abänderungen dieser Statuten<br>
§12 Auslegung der Statuten<br>
§13 Das Neuapostolische Glaubensbekenntnis<br>
§14 Schlussbestimmungen
Um die Einheit der Neuapostolischen Kirchen in der ganzen Welt zu gewährleisten, vereinigen sich die Apostel (Leiter) zu einer einmütigen, übervölkischen Apostelgemeinschaft auf der Grundlage der folgenden Statuten:
'''§1=====§ 1: Name und Sitz der Vereinigung'''=====
Die Vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels.
'''§2=====§ 2: Zweck der Vereinigung'''=====
Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirche der Welt zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein zu bewahren, sie auf die apostolischen Grundsätze zu verpflichten und die Einheit der Kirche zu fördern und zu erhalten.
10. bei der Erlangung staatlicher Anerkennung oder sonstiger öffentlicher und anderer Rechte zusammenzuarbeiten.
'''=====§ 3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung'''=====
Mitglieder des Apostekollegiums sind
Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift under diese Statuten und der Mitunterschrift zweier Apostel wird der Betreffende in das Apostelamt berufen und erlangt die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen. Einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Stammapostels bedarf es, wenn unter hindernden Umständen höherer Gewalt keine zwei Mitglieder des Apostelkollegiums bei der unterschriftlichen Verpflichtung des Neuberufenen zugegen sein können.
'''=====§ 4: Verlust der Mitgliedschaft'''=====
Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf § 3, Abs. 5
Abberufene oder ausscheidende Mitglieder haben dem Stammapostel oder seinem Beauftragten jede auf die Amts- und Geschäftsführung bezügliche Auskunft zu erteilen, auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was sie zur oder durch die Amts-, bzw. Geschäftsführung erlangt haben oder verwalten, insbesondere das Vermögen der Neuapostolischen Kirche, an einen von dem Stammapostel Beauftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
'''=====§ 5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung'''=====
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§ 6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Stammapostelhelfer oder Bezirksapostel. Sie ist durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mall stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert, oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7) eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen.
Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer, dem Stammapostel bzw. seinem hierfür bestimmten Vertreter und von mindestens weiteren 5 der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jedes Kalenderjahr ernannt. Über die gefassten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
'''=====§ 6: Der Vorstand'''=====
Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der aus dem Kreise und mit Zustimmung der Mitglieder hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das gewählte Kirchenhaupt der Neuapostolischen Kirchen der Welt, vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für einen besonders bezeichneten Auftrag einen Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachten zu versehen.
Die Übernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst, sie ist alsbald in allen Neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.
'''=====§ 7: Abstimmungen und Stimmverhältnis'''=====
Bei allen in dieser Satzung erwähnten Abstimmungen vertritt jeder Apostel eine der Seelenzahl seines Bezirkes entsprechende Stimmenzahl, und zwar derart, daß auf je angefangene 5.000 Seelen eine Stimme entfällt. Sind in einem Apostelbezirk mehrere Apostel tätig, so entfällt auf jeden Apostel des betreffenden Bezirkes ein entsprechender Bruchteil der Stimmen. Sollte der Stammapostel nicht gleichzeitig Bezirksapostel sein, dann vertritt er jeweils die gleiche Stimmenzahl wie das Mitglied, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Zweck Errechnung der Stimmenzahl ist jeder Bezirksapostel verpflichtet, alljährlich eine Mitgliederstatistik seines Bezirkes aufzustellen und dem Stammapostel einzureichen. Die zuletzt eingereichte Mitgliederstatistik ist für die Errechnung der auf die einzelnen Mitglieder des Apostelkollegiums entfallenden Stimmen bei einer Abstimmung maßgebend.
Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mehr als drei Vollmachten kann kein Mitglied auf sich vereinigen.
'''=====§ 8: Finanzielle Leistungen der Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche.'''=====
Zur Bestreitung der der Vereinigung entstehenden Kosten leisten die Apostelbezirke finanzielle Beiträge. Die Höhe derselben setzt die Apostelversammlung (§ 7) fest.
'''=====§ 9: Verfassung, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostelbezirke'''=====
Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels ein Exemplar der bestehenden Verfassung, Statuten bzw. Satzung der Gemeinden seines Bezirks zuzustellen. Abänderungen bestehender oder Aufstellung neuer Verfassungen, Statuten oder Satzungen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Apostelkollegium zu Händen des Stammapostels zur Begutachtung und Genehmigung einzusenden.
Jedes Mitglied des Apostelkollegiums verpflichtet sich ferner durch Unterschrift unter diese Statuten, dieselben in allen Teilen als bindend und maßgebend anzuerkennen. Weichen die Verfassung, Statuten oder Satzungen eines Apostelbezirks oder einzelner Gemeinden desselben infolge zwingender Verhältnisse von den Statuten des Apostelkollegiums ab, so sind dessen ungeachtet für die Mitgliedschaft allein die Statuten des Apostelkollegiums verbindlich und maßgebend.
'''=====§ 10: Maßnahmen bei einem Notstand'''=====
Beim Vorliegen eines Notstands (z.B. Krieg, Revolution, behördliche oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlussfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, dass die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet ist. Der Stammapostel oder der von ihm beauftragte Vertreter sind jedoch verpflichtet, sofort nach Behebung des Notstandes zu den gefassten Beschlüssen die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums einzuholen.
'''=====§ 11: Abänderung dieser Statuten'''=====
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Apostelkollegiums (§ 7).
'''=====§ 12: Auslegung der Statuten'''=====
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Statuten entscheidet die Apostelversammlung mit Stimmenmehrheit (§ 7).
'''=====§ 13: Das Neuapostolische Glaubensbekenntnis'''=====
siehe dazu [[Neuapostolisches Glaubensbekenntnis]]
'''=====§ 14: Schlussbestimmungen'''=====
Die vorstehenden Statuten sind in englischer und deutscher Sprache verfaßtverfasst; es sind beide Texte gültig. Sie treten am 1. Januar 1950 in Kraft.
at Frankfurt a.M., the/den 25. Okt. 1949
====§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung====
Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Apostel. Sie ist durch schrifltiche schriftliche Einladung unter möglichst gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal jedes Mal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert , oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen. Die Apostelversammlung ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer erreichbaren Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlußfassung Beschlussfassung im Falle eines Notstandes nach §10 der Statuten. Die Anwendung der Beschlußfassung Beschlussfassung nach §10 hat zu unterbleiben, wenn dies der Stammapostel beantragt. Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschrieben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jede Apostelversammlung ernannt. Über die gefaßten gefassten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.
====§6: Der Vorstand====
====§8: Finanzielle Leistungen des Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche====
====§10: Maßnahmen bei einem Notstand====
Beim Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Revolution, behördliche, politische oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlußfähige beschlussfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, daß dass die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet erscheint. Der Stammapostel oder der von ihm berufene Vertreter ist jedoch verpflichtet, sobald die Möglichkeit vorhanden ist, die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums zu den gefaßten gefassten Beschlüssen unverzüglich einzuholen.
<ref>Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1951</ref>
Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am 6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. Dezember 1956 verstorben.
Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostelkollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer ausserordentlichen außerordentlichen Mitgliederversammlung laut Paragraph 6, Abs. 6, der Satzung eingeladen, die am 2. August 1960, nachmittags 15.00 Uhr, in dem Konferenzzimmer der Neuapostolischen Gemeinde zu Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50, stattgefunden hat.
Es waren folgende Mitglieder erschienen:<br>
Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkollegiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfähig.
Sie wurde durch den Protokollführer um 15.00 Uhr eroeffneteröffnet.
Der Protokollfuehrer Protokollführer machte die Mitglieder mit dem Inhalt der Satzung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., besonders mit dem Paragraph 6, bekannt.
Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl (Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., gewählt.
Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an.
Die Versammlung wurde durch den numerigen nunmehrigen Vorstand um 16.05 Uhr beendet.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
Das Apostelkollegium wurde als Verein gegründet und sah von Anfang an auch die Mitgliedschaft nicht-deutscher Apostel vor. Dies war dann auch gängige Praxis, zumindest für die niederländischen, schweizerischen und französischen Apostel.
Die neuen Satzungen 1950 und 51 haben in ihrem Titel nicht mehr die Beschränkung auf Deutschland, sondern sind Statuten des "[[Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche|Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche"]]. Es darf angenommen werden, dass es keine zwei konkurrierenden Apostelkollegien gab, sondern dass vielmehr durch das stete Wachstum der Gemeinden und auch der Apostelschar der Kreis sukzessive auch auf nicht-deutsche Apostel erweitert wurde. Ganz selbstverständlich gehörten nämlich die Apostel Paasmann[[Berend Frederik Paasman|Paasman]], [[Rudolf Schneider]], [[Ernst Güttinger|Ernst]] und [[Otto Güttinger]], [[Gerrit Kamphuis |Kamphuis]] und [[Chrétien Dauber|Dauber ]] zum Kollegium.
In seiner Geschichte gab es vier Wechsel im Vorstand bzw. in der Leitung des Vereins und der Neuapostolischen Kirche:
# 1924 als Stammapostel Niehaus seinen Nachfolger J.G. Bischoff bestimmte
# 1948 als der Stammapostel J.G. Bischoff mit Zustimmung des Kollegiums durch Wahl [[Peter Kuhlen ]] als Nachfolger einsetzte
# 1960 als nach dem Tod J.G. Bischoffs das Apostelkollegium zur Wahl von Walter Schmidt zusammentraf und
# 1975 als Walter Schmidt seinen Nachfolger [[Ernst Streckeisens Streckeisen]]s bestimmte.
Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit.
* Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des Dreieinigen dreieinigen Gottes zu diesem Amt ordiniert. Die Apostelversammlung musste nach § 6 der Ernennung zustimmen, also ein eine Quasi-Wahl durchführen. Bischoff schreibt am 2. August in seinem Lebenslauf selber zu seiner Einsetzung, dass er von den Aposteln gewählt worden war.<ref>Facsimile-Abdruck des Lebenslaufes von J.G. Bischoff bei König, Michael: Die Neuapostolische Kirche in der N.S.-Zeit, Feldafing 1993, S. 5</ref>. Später hat Bischoff die Wahl seines Nachfolgers Kuhlen deshalb als nicht "göttlich legitimiert" bezeichnet, weil er vom Apostelkollegium gewählt worden war. Dies wäre aber auf seine eigene Einsetzung auch anzuwenden.
* Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden.
* Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später wird wurde seine Legitimation wegen dieser Wahl in Zweifel gezogen. Kuhlen wurde im August 1948 im Namen des Dreieinigen dreieinigen Gottes und im Auftrag der Apostelversammlung vom Stammapostel ins Stammapostelamt eingesetzt. Später wird wurde argumentiert, durch den "Auftrag der Apostelversammlung" sei die Einsetzung unrechtmäßig gewesen. Dazu gibt es jedoch in den Statuten keinerlei Vorschriften.
* Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war. Zweitens ; zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung eines anderen des Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
* Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden musstemüssen. Die offizielle Wahl als Vorstandes Vorstand des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.
===Zusammenfassung===
Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müsstengeben mussten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben der Fall zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:
* es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
* diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 wohl Gültigkeit hatten
* 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"
* von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen
==Referenzen==
<references />
 
[[Kategorie: Neuapostolische Kirche]][[Kategorie: Apostel]][[Kategorie: Kirchengeschichte]]
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