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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

1 Byte hinzugefügt, 00:30, 23. Jan. 2012
K
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.: Rechtschreibfehler behoben
====§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.====
Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen <br>
1.,aus dem jeweiligen, aus der Mitte der vorhandenen Apostel gemäß § 6, in der Regel auf Lebenszeit zu waehlenden wählenden Stammapostel (Hauptleiter) als Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche, <br>
2.,aus den Bezirksaposteln (Bezirksleitern) <br>
3.,aus den Hilfsaposteln <br>

4.,aus den mit der Leitung eines Apostelbezirks beauftragten Apostelhelfern. 
Die zu 2, 3, u. 4 Genannten werden nach Anhoerung Anhörung des Apostelkollegiums von dem Stammapostel auf Widerruf ernannt und in ihr Amt eingewiesen, wodurch sie die Mitgliedschaft im Apostelkollegium erlangen.<br>
Das Amt als Stammapostel, Bezirksapostel, als Hilfsapostel und Apostelhelfer, ist mit der Mitgliedschaft dergestalt eng verknüpft, dass mit der Ernennung oder Abberufung die Mitgliedschaft entsteht oder erlischt.<br>
Die Mitglieder des Apostelkollegiums sind nach ihrer Berufung in einem besonderen Gottesdienst vor dem versammelten Apostelkollegium einzuführen und durch Abnahme des folgenden Geloebnisses Gelöbnisses feierlich zu verpflichten: 
"Ich gelobe vor Gott, und dem Apostelkollegium, den mir befohlenen Dienst sorgfältig und treu dem Worte Gottes und den Lehren des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses gemäss gemäß zu warten, die Bestimmungen der Satzungen des Apostelkollegiums, sowie der mir unterstellten Gemeinden zu achten und auch die Hausregeln zu befolgen."Erst mit Ablegung dieses Gelöbnisses, dem noch die eigenhaendige eigenhändige Unterschrift unter die gegenwaertige gegenwärtige Satzung, sowie unter die Satzung der betreffenden Gemeinden, die Hausregeln und unter das Glaubensbekenntnis in Gegenwart der Mitglieder des Apostelkollegiums die Mitunterschrift zweier Apostel zu folgen hat, gilt der Betreffende als in das Amt eingetreten und hat damit die Mitgliedschaft erlangt.<br>
Über die Notwendigkeit der Ernennung eines neuen Mitgliedes entscheidet die Apostelversammlung ( § 5 ) bei drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
 
====§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.====
Die Mitgliedschaft geht verloren 
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