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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

Keine Änderung der Größe, 17:46, 12. Jan. 2012
Statuten vom 13.11.1922
====§ 1. Name und Sitz des Vereins.====
Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen: 
"APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS" 
und hat seinen Sitz in Steinhagen in Westfalen, wo auch die Verwaltung gefuehrt geführt wird.
====§ 2. Zweck des Vereins.====
Der Verein hat den Zweck, durch eine gemeinschaftliche Kirchenordnung sämtliche Neuapostolische Gemeinden Deutschlands im Interesse der einheitlichen Organisation und Verwaltung sowohl in geistlicher als auch in geschaeftlicher geschäftlicher Beziehung unter einander zu verbinden.<br>
Das Apostelkollegium hat demnach<br>

1.,der Erhaltung und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen;<br> 

2.,Verwaltung, Lehrstand und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch in einem gemeinschaftlichen Verlage erscheinende Buecher Bücher und Druckschriften zu befestigen; 
<br>3.,fuer für Innehaltung der bestehenden Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltung zu sorgen und dementsprechend die Oberaufsicht ueber über die Gemeinden, deren Leiter, die Religionsdiener, sowie die sonstigen in kirchlichen Berufsaemtern stehenden Personen auszuuebenauszuüben; <br>
4.,fuer für die priesterliche Pflege der Gemeinden zu sorgen; 
<br>5.,die geistige Leitung ueber saemtliche über sämtliche Gemeinden auszuuebenauszuüben; 
<br>6.,die Einheit der Kirche gegen aufloesende auflösende Bestrebungen zu wahren; 
<br>7.,der Selbststaendigkeit Selbstständigkeit der sich selbst verwaltenden Einzelbezirke ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben zu schuetzenschützen; <br>
8.,die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu handhaben und die entsprechenden zur Aufrechterhaltung der aeusseren äusseren Ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen; 
9.,Veraenderungen Veränderungen in bestehenden Gemeindebezirken oder Bildung neuer Bezirke vorzunehmen; 
<br>10.,bei Verfuegung Verfügung ueber Vermoegen Vermögen des einzelnen Bezirks durch Genehmigung mitzuwirken, namentlich bei dem Erwerb, der Veraeusserung Veräusserung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum die Bezirke zu unterstuetzen.
====§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.====
Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen <br>
1.,aus dem jeweiligen, aus der Mitte der vorhandenen Apostel gemaess gemäß § 6, in der Regel auf Lebenszeit zu waehlenden Stammapostel (Hauptleiter) als Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche, <br>
2.,aus den Bezirksaposteln (Bezirksleitern) <br>
3.,aus den Hilfsaposteln <br>

4.,aus den mit der Leitung eines Apostelbezirks beauftragten Apostelhelfern. 
Die zu 2, 3, u. 4 Genannten werden nach Anhoerung des Apostelkollegiums von dem Stammapostel auf Widerruf ernannt und in ihr Amt eingewiesen, wodurch sie die Mitgliedschaft im Apostelkollegium erlangen.<br>
Das Amt als Stammapostel, Bezirksapostel, als Hilfsapostel und Apostelhelfer, ist mit der Mitgliedschaft dergestalt eng verknuepftverknüpft, dass mit der Ernennung oder Abberufung die Mitgliedschaft entsteht oder erlischt.<br>Die Mitglieder des Apostelkollegiums sind nach ihrer Berufung in einem besonderen Gottesdienst vor dem versammelten Apostelkollegium einzufuehren einzuführen und durch Abnahme des folgenden Geloebnisses feierlich zu verpflichten: 
"Ich gelobe vor Gott, und dem Apostelkollegium, den mir befohlenen Dienst sorgfaeltig sorgfältig und treu dem Worte Gottes und den Lehren des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses gemaess gemäss zu warten, die Bestimmungen der Satzungen des Apostelkollegiums, sowie der mir unterstellten Gemeinden zu achten und auch die Hausregeln zu befolgen."Erst mit Ablegung dieses GeloebnissesGelöbnisses, dem noch die eigenhaendige Unterschrift unter die gegenwaertige Satzung, sowie unter die Satzung der betreffenden Gemeinden, die Hausregeln und unter das Glaubensbekenntnis in Gegenwart der Mitglieder des Apostelkollegiums die Mitunterschrift zweier Apostel zu folgen hat, gilt der Betreffende als in das Amt eingetreten und hat damit die Mitgliedschaft erlangt.<br>Ueber Über die Notwendigkeit der Ernennung eines neuen Mitgliedes entscheidet die Apostelversammlung ( § 5 ) bei drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
====§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.====
Die Mitgliedschaft geht verloren 
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