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Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

1.148 Bytes hinzugefügt, 11:36, 6. Jan. 2012
Unklarheiten
Es bleibt nun noch zu klären, inwieweit ein Stammapostel auch ohne Mitgliederversammlung des Apostelkollegiums gewählt oder bestimmt werden konnte und wie viele stimmberechtigte Mitglieder der Verein 1960 hatte damit nachgewiesen werden kann, dass eine gute 3/4-Mehrheit gewährleistet war.
 
Nach den Statuten des Apostelkollegiums von 1951 müsste die Wahl von Walter Schmidt gültig gewesen sein. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müssten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen. Dieser Verein war 1960 sicherlich nicht mehr für die Wahl des Stammapostels maßgebend und zuständig, denn er beruhte auf den Statuten von 1922. Danach war eine 3/4 Anwesenheit der Apostel für die Beschlussfähigkeit notwendig, die - trotz Aussage im Protokoll - nicht erreicht war. Es ist also nach den Statuten von 1951 der neue Stammapostel gültig gewählt worden, nach den Statuten von 1922 sicherlich nicht. Wenn nun das Protokoll eindeutig auf die 1922 Statuten abzielt, wäre juristisch zu fragen, ob diese überhaupt noch Bestand hatten und ob nach diesen eine Gültigkeit der Wahl vorliegt.
==Statuten==
1.785
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