Amtsentbindung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die '''Amtsentbindung''' ist eine Form der Suspension und stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziell…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Die '''Amtsentbindung''' ist eine Form der [[Suspension]] und stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziellen Kirchendoktrin unvereinbaren Auffassungen oder Verhaltensweisen bewegen soll.
 
Die '''Amtsentbindung''' ist eine Form der [[Suspension]] und stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziellen Kirchendoktrin unvereinbaren Auffassungen oder Verhaltensweisen bewegen soll.
  
Im Gegensatz zur [[Amtsenthebung]] ist es kein Entzug des Amtes, sondern nur der Entzug der Vollmacht das Amt ausführen zu dürfen, des Amtsauftrages. Zumeist wird dem Amtsträger, der eigentlich des Amtes entbunden werden soll, vor die Wahl gestellt persönlich das Amt zurückzugeben (z.B. auch durch [[Ruhesetzung]]) und ihm damit eine "ehrenwertere" Alternative zu bieten.
+
Im Gegensatz zur [[Amtsenthebung]] ist es kein Entzug des Amtes, sondern nur der Entzug der Vollmacht das Amt ausführen zu dürfen, des Amtsauftrages. Zumeist wird dem Amtsträger, der eigentlich des Amtes entbunden werden soll, vor die Wahl gestellt persönlich das Amt zurückzugeben (z.B. auch durch [[Ruhestand|Ruhetzung]]) und ihm damit eine "ehrenwertere" Alternative zu bieten.
  
 
[[Kategorie:Amt]] [[Kategorie:Stumpfartikel]]
 
[[Kategorie:Amt]] [[Kategorie:Stumpfartikel]]

Version vom 10. Dezember 2010, 16:50 Uhr

Die Amtsentbindung ist eine Form der Suspension und stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziellen Kirchendoktrin unvereinbaren Auffassungen oder Verhaltensweisen bewegen soll.

Im Gegensatz zur Amtsenthebung ist es kein Entzug des Amtes, sondern nur der Entzug der Vollmacht das Amt ausführen zu dürfen, des Amtsauftrages. Zumeist wird dem Amtsträger, der eigentlich des Amtes entbunden werden soll, vor die Wahl gestellt persönlich das Amt zurückzugeben (z.B. auch durch Ruhetzung) und ihm damit eine "ehrenwertere" Alternative zu bieten.