Kirchensteuer

Aus APWiki
Version vom 25. Dezember 2015, 18:15 Uhr von Onkelosi (Diskussion | Beiträge) (Weblinks: steuerliche Behandlung. Vielleicht für jemanden interessant, der sich damit steuerlich auseinandersetzen möchte.)
Wechseln zu:Navigation, Suche

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben.

Geschichte, Steuersätze und gegenwärtige Situation

Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag; die Kirchen in Deutschland haben auf diese beiden Möglichkeiten bisher verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen.

Weiteres siehe Wikipedia-Artikel Kirchensteuer

Kirchensteuereinzug durch den Staat

Derzeit nutzen folgende Kirchen und Organisationen die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs durch staatliche Organe:

  • die Gliedkirchen der Evangelische Kirche in Deutschland; Konfessionsmerkmal: „ev“ (Kennzahl „61“ bei der Lohnsteuer-Anmeldung
  • die Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche; Konfessionsmerkmal: „rk“ (Kennzahl „62“)
  • das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland; Konfessionsmerkmal: „ak“ (Kennzahl „63“)
  • die Freireligiösen Gemeinden (Landesgemeinden Baden, Mainz, Offenbach und Pfalz)
  • die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
  • die jüdischen Gemeinden („Kultussteuer“)

Dagegen erheben unter anderen die folgenden Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und deshalb das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer haben, keine Kirchensteuer:

Sie finanzieren ihre Arbeit durch freiwillige Mitgliedsbeiträge, die in der Regel höher sind als die Kirchensteuer.

Die Länder behalten als Entgelt für den Einzug der Kirchensteuer je nach Land unterschiedlich 2 % (Bayern) bis 4,5 % (im Saarland) des Kirchensteueraufkommens ein, in der Regel 3 %.

Die Kirchensteuer in der Kritik

Siehe Wikipedia-Artikel Kirchensteuer

Die apostolischen Gemeinschaften

Die meisten apostolischen Gemeinschaften erheben traditionsgemäß, trotzdem die mitgliedsstärksten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, keine Kirchensteuer.

Dies resultiert aus der Entstehungsgeschichte der Katholisch-apostolischen Gemeinden, in welcher die Mitglieder noch in ihrer eigenen Konfession blieben und somit dort Kirchensteuer bezahlten. Ferner erwarben die großen Gemeinschaften auch erst im Laufe des 20. Jahrhunderts das Recht zum Einzug der Kirchensteuer. Somit finanzieren sie sich über freiwillige Beiträge und Opfer. Eine Ausnahme ist die Vereinigung Apostolischer Christen, sie erhebt einen festen Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung der Kosten.

Steuerliche Behandlung von freiwilligen Kirchenbeiträgen

Mitglieder von Religionsgemeinschaften die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden, können freiwillige Beiträge steuerlich von der Einkommenssteuer absetzen wie die Kirchensteuer. Allerdings muss hierzu eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorgelegt werden.[1][2]

Der maximale Abzug ist allerdings auf die übliche Kirchensteuer des jeweiligen Bundeslandes gedeckelt.[3] Sollte die gezahlte Summe diese Deckelung übersteigen kann sie als Spende für kirchliche Zwecke angesetzt werden.

Mitglieder von Religionsgemeinschaften die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden, können hiervon allerdings nicht profitieren.[4] Stattdessen haben sie die Möglichkeit die freiwillig gezahlten Beträge als Spende für religiöse Zwecke im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen. Diese Religionsgemeinschaft muss allerdings vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Ansonsten ist diese Geltendmachung steuerlich nicht möglich.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bay. Landesamt für Steuern vom 27.2.2007, DB 2007 S. 603
  2. R 10.7 Abs. 1 EStR 2008
  3. R 10.7 Abs. 1 EStR 2008
  4. R 10.7 Abs. 1 EStR 2008