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Austritt

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==Austritt==
Der '''Kirchenaustritt''' ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer [http://de.wikipedia.org/wiki/Kirche_%28Organisation%29 Kirche]. In diesem Sinne ist er nur erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland gelten die Gesetze über den „Kirchenaustritt“ daher nur für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaftsstatus]], für diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen. Für kirchliche Gemeinschaften mit einer anderen Rechtsform gibt es normalerweise entsprechende Satzungsbestimmungen für einen Austritt oder Verlust der Mitgliedschaft.
===Neuapostolische Kirche===
*'''Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche'''
Vor der Aufnahme sollte tunlichst der Austritt aus der bisherigen Glaubensgemeinschaft vollzogen worden sein.
 
===Apostolische Gemeinschaft===
Die [[Apostolische Gemeinschaft]] ist als "eingetragener Verein" organisiert. Paragraph 3 der Satzung behandelt die Mitgliedschaft, die durch Austritt, Tod oder Ausschluss erlöschen kann. Ein freiwilliger Austritt kann hier schriftlich gegenüber der Verwaltung formlos erklärt werden.
==Literatur==
1.785
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