Ruhestand: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter '''Ruhestand''', '''Inruhesetzung''', '''Zurruhesetzung''' oder '''Ruhesetzung''' versteht man eine feierliche Handlung, in der ein [[Amtsträger]] von seiner [[Beauftragung]] und/oder Amtstätigkeit entbunden wird.
 
Unter '''Ruhestand''', '''Inruhesetzung''', '''Zurruhesetzung''' oder '''Ruhesetzung''' versteht man eine feierliche Handlung, in der ein [[Amtsträger]] von seiner [[Beauftragung]] und/oder Amtstätigkeit entbunden wird.
  
Die Ruhesetzung wird meist von einem [[Apostel]] oder auch [[Bischof]] vorgenommen und findet meist auf Grund des Erreichens der Altersgrenze mit 65. Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen statt.
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==Neuapostolische Kirche==
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Die Ruhesetzung wird meist von einem [[Apostel]] oder auch [[Bischof]] vorgenommen und findet meist auf Grund des Erreichens der Altersgrenze mit 65. Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen statt. Nach dem Amtsverständnis der Neuapostolischen Kirche erlischt mit dem Ruhestand eines Amtsträgers nicht sein [[Amt]], sondern der ihm erteilte Amtsauftrag. Gaben und Fähigkeiten bleiben erhalten.  
  
== Geschichte ==
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=== Geschichte ===
 
Der Ruhestand vom kirchlichen Amt scheint in den Anfängen der [[apostolische Bewegung|apostolischen Bewegung]] nicht vorgesehen zu sein. So wurde das Amt bis zum Tod ausgeübt. Nur in Einzelfällen - bei schwerer Krankheit oder Dienstunfähigkeit - scheint es Ruhesetzungen gegeben zu haben.
 
Der Ruhestand vom kirchlichen Amt scheint in den Anfängen der [[apostolische Bewegung|apostolischen Bewegung]] nicht vorgesehen zu sein. So wurde das Amt bis zum Tod ausgeübt. Nur in Einzelfällen - bei schwerer Krankheit oder Dienstunfähigkeit - scheint es Ruhesetzungen gegeben zu haben.
  
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===priesterliche Amtsträger und Diakone===
 
In der [[Neuapostolische Kirche|Neuapostolischen Kirche]] wurde später eine Altersgrenze für [[diakon]]ale und [[priester]]liche Ämter eingeführt. In der Regel dienten diese bis zum 65. Lebensjahr aktiv als Amtsträger, aber auch dabei gab es Ausnahmen. Mit dem Ruhestand erlosch jeglicher aktiver Dienst.
 
In der [[Neuapostolische Kirche|Neuapostolischen Kirche]] wurde später eine Altersgrenze für [[diakon]]ale und [[priester]]liche Ämter eingeführt. In der Regel dienten diese bis zum 65. Lebensjahr aktiv als Amtsträger, aber auch dabei gab es Ausnahmen. Mit dem Ruhestand erlosch jeglicher aktiver Dienst.
  
Im März 2007 beschloss die [[BAV]], dass Amtsträger in Ruhestand auch
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Im März 2007 beschloss die [[BAV]], dass Amtsträger in Ruhestand (ab Priester) auch die Krankenbetreuung übernehmen könnten. Die Hauptverantwortung liege aber nach wie vor beim Gemeindepriester, so die NAKI. <ref>[http://www.nak.org/de/news/offizielle-verlautbarungen/article/14838/ nak.org - BAV beschließt Krankenbetreuung durch Ruheständler]</ref>
  
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Ein Jahr später, im Herbst 2008, beschloss die BAV, dass auch Trauerfeiern zukünftig von im Ruhestand befindlichen priesterlichen Amtsträgern durchgeführt werden könnten. Solche Ruheständler, die zur Übernahme der Aufgabe bereit wären, sollen vorab durch den Gemeindeleiter dem Apostel genannt werden. Der Auftrag zur Durchführung von Trauerfeiern im Ruhestand endet spätestens nach der Vollendung des 75. Lebensjahres.<ref>[http://www.nak.org/de/news/nak-international/article/15930/ nak.org - Trauerfeiern durch priesterliche Amtsträger im Ruhestand]</ref>
  
so dass diese i.d.R. im 65.Lebensjahr die aktive Amtstätigkeit. Apostel dienten zunächst lebenslang, später wurde eine Altersgrenze für das 75.Lebensjahr eingeführt, welche in den 1990er (?) Jahren auf 65 Jahre abgesenkt wurde.
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Im März 2011 beschloss die BAV abermals, dass das Ruhestandsalter auf maximal 67 Jahre angehoben wird. Dies sei den üblichen gesellschaftlichen Begebenheiten angepasst. Dennoch soll die übliche Altersgrenze bei 65 Jahren bleiben und nur bei Bedarf und mit Rücksprache des Betroffenen auf 67 Jahre angehoben werden.<ref>[http://glaubenskultur.de/premiumartikel-1557.html glaubenskultur.de - Anpassung der Altersgrenzen für NAK-Amtsträger]</ref>
  
== Theologie ==
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====Apostel====
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Apostel dienten zunächst lebenslang, oder wurden sogar erst im hohen Alter eingesetzt. Ein Ruhestand war üblicherweise nur aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen möglich. Im März 1954 wurde die Altersgrenze von 70 Jahren eingeführt, welche in den 1990er Jahren auf 65 Jahre abgesenkt wurde. Jedoch wurde das Ruhestandsalter über viele Jahrzehnte lang mehrmals von etlichen Aposteln deutlich überschritten. Erst in den späten 1990-er Jahren normalisierte sich dies.
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====Stammapostel====
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Der Stammapostel diente ebenfalls zunächst lebenslang, bzw. bis gesundheitliche Einschränkungen ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erforderten. 1954 wurde auch für den Stammapostel das Ruhestandsalter von 70 Jahren eingeführt, welches aber umgehend von Stammapostel [[Johann Gottfried Bischoff]] wieder ausgesetzt wurde. Unter seinem Nachfolger, Stammapostel [[Walter Schmidt]] wurde die Regelung wieder eingführt.
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Dem Stammapostel steht der Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr zu, seinen aktiven Dienst muss er jedoch bis zum spätestens 70. Lebensjahr beenden und in den Ruhestand treten.
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=== Theologie ===
  
 
Lange war es nicht eindeutig geklärt, ob mit der Ruhesetzung auch das Amt erlischt oder das Amt durch die [[Ordination]] dem Träger ein unauslöschliches Merkmal verleiht.  
 
Lange war es nicht eindeutig geklärt, ob mit der Ruhesetzung auch das Amt erlischt oder das Amt durch die [[Ordination]] dem Träger ein unauslöschliches Merkmal verleiht.  
 
Zumindest seit einiger Jahren scheint sich die Neuapostolische Kirche auf das "unauslöschliche Merkmal" geeinigt zu haben. So ist es üblich, dass zur Ruhe gesetzte priesterliche Amtsträger nach spezieller Beauftragung bestimmte priesterliche Tätigkeiten weiterhin noch ausführen dürfen. Insbesondere haben sich in den letzten Jahren als Tätigkeitsfelder kirchliche [[Trauerfeier]]n und [[Abendmahl]]sfeiern mit Schwerkranken etabliert.
 
Zumindest seit einiger Jahren scheint sich die Neuapostolische Kirche auf das "unauslöschliche Merkmal" geeinigt zu haben. So ist es üblich, dass zur Ruhe gesetzte priesterliche Amtsträger nach spezieller Beauftragung bestimmte priesterliche Tätigkeiten weiterhin noch ausführen dürfen. Insbesondere haben sich in den letzten Jahren als Tätigkeitsfelder kirchliche [[Trauerfeier]]n und [[Abendmahl]]sfeiern mit Schwerkranken etabliert.
 
Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach neuapostolischer Lehre zwar mit der Ruhesetzung die aktive Amtstätigkeit endet, jedoch das Amt nicht erlischt.
 
Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach neuapostolischer Lehre zwar mit der Ruhesetzung die aktive Amtstätigkeit endet, jedoch das Amt nicht erlischt.
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==Referenzen==
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[[Kategorie: Amt]]
 
[[Kategorie: Amt]]

Version vom 13. September 2011, 14:28 Uhr

Unter Ruhestand, Inruhesetzung, Zurruhesetzung oder Ruhesetzung versteht man eine feierliche Handlung, in der ein Amtsträger von seiner Beauftragung und/oder Amtstätigkeit entbunden wird.

Neuapostolische Kirche

Die Ruhesetzung wird meist von einem Apostel oder auch Bischof vorgenommen und findet meist auf Grund des Erreichens der Altersgrenze mit 65. Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen statt. Nach dem Amtsverständnis der Neuapostolischen Kirche erlischt mit dem Ruhestand eines Amtsträgers nicht sein Amt, sondern der ihm erteilte Amtsauftrag. Gaben und Fähigkeiten bleiben erhalten.

Geschichte

Der Ruhestand vom kirchlichen Amt scheint in den Anfängen der apostolischen Bewegung nicht vorgesehen zu sein. So wurde das Amt bis zum Tod ausgeübt. Nur in Einzelfällen - bei schwerer Krankheit oder Dienstunfähigkeit - scheint es Ruhesetzungen gegeben zu haben.

priesterliche Amtsträger und Diakone

In der Neuapostolischen Kirche wurde später eine Altersgrenze für diakonale und priesterliche Ämter eingeführt. In der Regel dienten diese bis zum 65. Lebensjahr aktiv als Amtsträger, aber auch dabei gab es Ausnahmen. Mit dem Ruhestand erlosch jeglicher aktiver Dienst.

Im März 2007 beschloss die BAV, dass Amtsträger in Ruhestand (ab Priester) auch die Krankenbetreuung übernehmen könnten. Die Hauptverantwortung liege aber nach wie vor beim Gemeindepriester, so die NAKI. [1]

Ein Jahr später, im Herbst 2008, beschloss die BAV, dass auch Trauerfeiern zukünftig von im Ruhestand befindlichen priesterlichen Amtsträgern durchgeführt werden könnten. Solche Ruheständler, die zur Übernahme der Aufgabe bereit wären, sollen vorab durch den Gemeindeleiter dem Apostel genannt werden. Der Auftrag zur Durchführung von Trauerfeiern im Ruhestand endet spätestens nach der Vollendung des 75. Lebensjahres.[2]

Im März 2011 beschloss die BAV abermals, dass das Ruhestandsalter auf maximal 67 Jahre angehoben wird. Dies sei den üblichen gesellschaftlichen Begebenheiten angepasst. Dennoch soll die übliche Altersgrenze bei 65 Jahren bleiben und nur bei Bedarf und mit Rücksprache des Betroffenen auf 67 Jahre angehoben werden.[3]

Apostel

Apostel dienten zunächst lebenslang, oder wurden sogar erst im hohen Alter eingesetzt. Ein Ruhestand war üblicherweise nur aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen möglich. Im März 1954 wurde die Altersgrenze von 70 Jahren eingeführt, welche in den 1990er Jahren auf 65 Jahre abgesenkt wurde. Jedoch wurde das Ruhestandsalter über viele Jahrzehnte lang mehrmals von etlichen Aposteln deutlich überschritten. Erst in den späten 1990-er Jahren normalisierte sich dies.

Stammapostel

Der Stammapostel diente ebenfalls zunächst lebenslang, bzw. bis gesundheitliche Einschränkungen ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erforderten. 1954 wurde auch für den Stammapostel das Ruhestandsalter von 70 Jahren eingeführt, welches aber umgehend von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff wieder ausgesetzt wurde. Unter seinem Nachfolger, Stammapostel Walter Schmidt wurde die Regelung wieder eingführt.

Dem Stammapostel steht der Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr zu, seinen aktiven Dienst muss er jedoch bis zum spätestens 70. Lebensjahr beenden und in den Ruhestand treten.

Theologie

Lange war es nicht eindeutig geklärt, ob mit der Ruhesetzung auch das Amt erlischt oder das Amt durch die Ordination dem Träger ein unauslöschliches Merkmal verleiht. Zumindest seit einiger Jahren scheint sich die Neuapostolische Kirche auf das "unauslöschliche Merkmal" geeinigt zu haben. So ist es üblich, dass zur Ruhe gesetzte priesterliche Amtsträger nach spezieller Beauftragung bestimmte priesterliche Tätigkeiten weiterhin noch ausführen dürfen. Insbesondere haben sich in den letzten Jahren als Tätigkeitsfelder kirchliche Trauerfeiern und Abendmahlsfeiern mit Schwerkranken etabliert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach neuapostolischer Lehre zwar mit der Ruhesetzung die aktive Amtstätigkeit endet, jedoch das Amt nicht erlischt.

Referenzen

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