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Kirchenrecht

16 Bytes entfernt, 10:52, 15. Okt. 2010
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Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts|Körperschaften des Öffentlichen Rechts]] sind, eine Kirchensteuer zu erheben.
== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ==
Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wurde bereits 1849 in der ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Paulskirchenverfassung Paulskirchenverfassung]'' geregelt. Im Preußischen Recht wurde dieses Recht der Kirchen nur auf die ''Katholische und Evangelische Kirche'' beschränkt. Erst mit Artikel 137 Absatz 3 in der Weimarer Verfassung wurde es auf alle Religionsgemeinschaften mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]] ausgeweitet.
''Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.''
=== Die Neuapostolische Kirche ===
In der [[Neuapostolische Kirche| Neuapostolischen Kirche]] wird das Kirchenrecht durch die jeweilige [[Neuapostolische Kirchen Deutschlands|Verfassung der Gebietskirche]] geschützt. Diese Verfassung wird von jeweiligen [[Bezirksapostel]] des Gebietes mit der Hilfe einer jeweiligen [[Projektgruppe]] angefertigt und durch den amtierenden [[Bezirksapostel]] unterzeichnet.
Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das [[Amt]] des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der [http://cms.nak-goeppingen.de/Verfassung-Gebietskirche.132.0.html Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland]. Die jeweilige Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.
=== BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche ===
Unter dem Aktenzeichen [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019001.html BVerfGE 19, 1- Neuapostolische Kirche] legte die [[Neuapostolischen Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen]] im Jahre 1965 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des ''Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961'' unter dem Aktenzeichen 14 W 94/61 ein.
Grund hierfür war das von der NAK beim Grundbuchamt Gebühren für Grundbuchsache verlangt wurden. Kirchliche und öffentliche Einrichtungen wurden laut § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von der Bezahlung von Gebühren befreit. Allerdings galt dies laut § 8 Abs. 4 nur für die öffentlichen Kirchen nicht für die Religionsgemeinschaften. Dieser Absatz 4 führte zu einem Rechtsstreit zwischen NAK und dem Land dem Nordrhein-Westfalen und zur Abweisung der Klage beim Oberlandesgericht Hamm.
Die [[Neuapostolischen Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen]] berief sich auf [http://dejure.org/gesetze/GG/3.html Artikel 3 des Grundgesetzes] und seinem Grundsatz der Gleichbehandlung wurde stattgegeben, da das Grundgesetz hier höher zu bewerten war, als das ''Preußische Gerichtskostengesetz'' und sich auch aus deren §§ kein wahrer Grund zwischen einer Unterscheidung der Katholischen, der Evangelischen oder Neuapostolischen Kirche ableiten ließ.
[[Kategorie:Rechtliche Themen]]
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