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Kirchenrecht

1.163 Bytes hinzugefügt, 14:56, 20. Jun. 2018
Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts
[[Datei:Codex Iuris Canonici.jpg|thumb|right|Der Codex Iuris Canonici, CIC, dt. Codex des kanonischen Rechtes, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich.]]Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[http://de.wikipedia.org/wiki/Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst ist in [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140 des Grundgesetzes] verankert. Dieser Artikel verweißt nur auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung.
Durch das [[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen öffentlichen Rechts]], ist durch das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staatesgleichgesetzt. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprungsgesetz).
== Die Bedeutung von Artikel 140 des Grundgesetzes ==
[[Datei:Art 4 GG.jpg|thumb|right|500px|Die Glaubensfreiheit in Artikel 4 ist die Basis für Artikel 140 Grundgesetz]]
Die Weimarer Verfassung regelte bereits 1919 in 5 sogenannten Kirchenartikeln, das Verhältnis zwischen ''Staat und Kirchen''. Diese Artikel wurden mit der Einführung des Grundgesetzes als Verlinkung zur ''Weimarer Verfassung'' beibehalten. Trotz ihrer Stellung im Grundgesetz werden sie nicht als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte Grundrechte]'' oder als ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsgleiche_Rechte grundrechtsgleiche Rechte]'' angesehen auf die eine ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde]'' gestützt werden könnte. Diese könnte allerdings aus [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_4.html Artikel 4 Grundgesetz] gestellt werden.
Besonders hervorzuheben ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung. Hier wird den Kirchen zugesichert, dass sie ihre Angelegenheiten selbst regeln können. Dies soll allerdings im Rahmen des Gesetzes bleiben. Es wird auch ''[[Kirchenrecht#Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] '' genannt.
Artikel 137 Absatz 5 ermöglicht den Religionen die [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts|Körperschaften des Öffentlichen Rechts]] sind, eine [[Kirchensteuer ]] zu erheben.
== Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ==
Das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht wurde bereits 1849 in der ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Paulskirchenverfassung Paulskirchenverfassung]'' geregelt. Im Preußischen Recht wurde dieses Recht der Kirchen nur auf die ''Katholische und Evangelische Kirche'' beschränkt. Erst mit Artikel 137 Absatz 3 in der Weimarer Verfassung wurde es auf alle Religionsgemeinschaften mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]] ausgeweitet.
''Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.''
=== Sonderstellung der Kirchen im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ===
Grundsätzlich wurde das [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz] auf Dringen der EU eingeführt und basiert auf den [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot#Europarechtliche_Vorgaben Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot]. Dabei sollten Diskriminierungen auf Grund mehrerer Faktoren wie ''Rasse und ethnische Herkunft'', des ''Geschlechts'', der [[Religion]] und der [[Welt#Weltanschauung|Weltanschauung]], von Behinderungen, des ''Alters'' und der ''sexuelle Identität'' ausgeschloßen werden. Dieses Gesetzbuch stößt auf Grund der unglücklichen Formulierung in [http://www.buzer.de/s1.htm?a=1&g=&kurz=AGG&ag=7323 §1] wie ''Rasse und ethnische Herkunft'' auf heftige Kritik bei den Juristen. An sich ist diese Formulierung schon eine Diskrimierung. Das Gesetz an sich wird in juristischen Fachkreisen oftmals als unfertig angesehen.
Religionsgemeinschaften haben in diesem Gesetz durch [http://www.buzer.de/gesetz/7323/a144510.htm § 9] eine Sonderstellung. Es gibt den Kirchen als Arbeitgeber die Möglichkeit ihrer Auswahl den Glauben des Bewerbers zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte eine Kirche bereits bei der Stellenausschreibung verlangen das sich nur Mitglieder der Kirche auf diese Stelle bewerben, dies ginge bei einer Privatrechtlichen Gesellschaft durch [http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=&kurz=AGG&ag=7323 § 8 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] nicht. Bei ihr würde es als Diskriminierung gewertet werden.
Weder das [http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz] noch das [http://de.wikipedia.org/wiki/Personalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz] gelten in kirchlichen Organisationen.
Diese Dies wurde in den § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG (''lex specialis'') so geregelt. Unter lex specialis wird verstanden, dass dieser Paragraf vorrangig vor anderen Paragrafen die etwas ähnliches regeln angewendet wird. § 118 II BetrVG:Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf [[Religionsgemeinschaft|Religionsgemeinschaften]] und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
§ 112 BPersVG:
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
Da im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz die Mitarbeitervertretungen für privatrechtliche Betriebe geregelt wurden, gelten diese Bestimmungen auch nur für diesen Kreis. Die öffentlichen Stellen der Länder und des Bundes werden nach § 130 BetrVG ebenfalls nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst. Sie haben jeweils ihre eigenen Verfassungen zur Mitarbeitervertretung. So auch die Kirchen, die orientieren sich allerdings größtenteils sich am Betriebsverfassungsgesetz orientiert haben um wirksam für die Rechte ihrer Mitarbeiter einstehen zu können.
=== Kündigungsschutz ===
Im Strafgesetzbuch wurde zusätzlich zum Kirchenrecht, der [[Gottesdienst]] durch § 167 geschützt.
(1) Wer den Gottesdienst oder eine [[Segenshandlung|gottesdienstliche Handlung]] einer im Inland bestehenden [[http://de.wikipedia.org/wiki/Kirche_%28Organisation%29 Kirche]] oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weist stört oder
(2) an einem Ort, der dem [[Gottesdienst]] einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
== Wesen und Ausprägung des Kirchenrechts ==
[[Datei:Der Codex Iuris Canonici, CIC, dt. Codex des kanonischen Rechtes, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich..jpg|thumb|right|Einheitliches katholisches Gesetzbuch]]Die Historie des Kirchenrechts beginnt mit der [[Apostolische Sukzession|Apostolischen Sukzession]], hierbei wurden sämtliche Rechte von [[Apostel]] [[Simon Petrus]] auf seine Nachfolger übertragen. Diese geht hierbei von der Bibelstelle [[Mättheus]] 16 Vers 18: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen“ aus. Die Rechte wurden von Petrus auf seine Nachfolger übertragen. Die Katholische Kirche übertrug die Rechte hierbei auf ihre [[http://de.wikipedia.org/wiki/Papst|Päpste]] und [[Bischof|BischöffeBischöfe]].
Über die Jahrhunderte hinweg baute sich neben der Ausbreitung der verschiedensten Rechtslehren wie das [http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht] auch ein [[Göttliches Recht]] auf. Das von Rechtsgelehrten sehr unterschiedlich aufgefasst und verstanden wurde. [http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Heckel Johannes Heckel] vertrat die Meinung, dass die weltlichen Rechtslehren mit dem [[Göttliches Recht|Göttlichen Recht]] nicht übereinstimmen können. ''Hans Dombois'' hingegen konnte keinen wahren Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen feststellten. Im alltäglichen juristischen Leben spielen diese philosphosischen Ansätze, aber keine große Rolle.
=== Die Neuapostolische Kirche ===
[[Datei:Verfassung der Neuapostolischen Kirche.jpg|thumb|right|Verfassung der Gebietskirche Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.]]In der [[Neuapostolische Kirche| Neuapostolischen Kirche]] wird das Kirchenrecht durch die jeweilige [[Neuapostolische Kirchen Deutschlands|Verfassung der Gebietskirche]] geschützt. Diese Verfassung wird von jeweiligen [[Bezirksapostel]] des Gebietes mit der Hilfe einer jeweiligen [[Projektgruppe]] angefertigt und durch den amtierenden [[Bezirksapostel]] unterzeichnet.
Dabei werden der Rechtsrahmen, ihre Aufgaben, ihre Organisation und ihre Organe bestimmt. Auch die jeweiligen Ämter in der Neuapostolischen Kirche werden definiert, wie im unteren Beispiel das [[Amt]] des Stammapostels wird in jeder Verfassung definiert, wie im unteren Beispiel aus der [http://cms.nak-goeppingen.de/Verfassung-Gebietskirche.132.0.html Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland]. Die jeweilige Gebietskirche kann sowohl klagen, als auch verklagt werden.
=== Die VAG ===
Die [[Vereinigung Apostolischer Gemeinden]] hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die in ihr zusammen geschlossenen Gemeinschaften sind auf ihrer jeweiligen nationalen Ebene in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst. In Deutschland ist die [[Apostolische Gemeinschaft]] ein "[[Eingetragener Verein|eingetragener Verein]] (e.V.)". Es besteht über die Satzung hinaus kein gültiges Kirchenrecht.
== Wichtige Gerichtsurteile ==
=== BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche ===
Unter dem Aktenzeichen [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019001.html BVerfGE 19, 1- Neuapostolische Kirche] legte die [[Neuapostolischen Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen]] im Jahre 1965 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des ''Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961'' unter dem Aktenzeichen 14 W 94/61 ein.
Grund hierfür war das von der NAK beim Grundbuchamt Gebühren für Grundbuchsache verlangt wurden. Kirchliche und öffentliche Einrichtungen wurden laut § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von der Bezahlung von Gebühren befreit. Allerdings galt dies laut § 8 Abs. 4 nur für die öffentlichen Kirchen nicht für die Religionsgemeinschaften. Dieser Absatz 4 führte zu einem Rechtsstreit zwischen NAK und dem Land dem Nordrhein-Westfalen und zur Abweisung der Klage beim Oberlandesgericht Hamm.
Die [[Neuapostolischen Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen]] berief sich auf [http://dejure.org/gesetze/GG/3.html Artikel 3 des Grundgesetzes] und seinem Grundsatz der Gleichbehandlung wurde stattgegeben, da das Grundgesetz hier höher zu bewerten war, als das ''Preußische Gerichtskostengesetz'' und sich auch aus deren §§ kein wahrer Grund zwischen einer Unterscheidung der Katholischen, der Evangelischen oder Neuapostolischen Kirche ableiten ließ.
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