Benutzer:Muschelschubser/Abwahl

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Abwahl

Neuapostolische Kirche

In der Neuapostolischen Kirche ist die Abwahl in den Statuten der Neuapostolischen Kirche International als Kirchenrecht geregelt und kann auch als eine Form der Kirchenzucht eingesetzt werden. (siehe Suspension).

Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.

Die Bezirksapostelversammlung entscheidet über Beschlussvorlagen, die definitive Dienstunfähigkeit des Stammapostels betreffend. Einladungen erfolgen dazu schriftlich durch NAKI unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In diesem Fall ist die Bezirksapostelversammlung nur beschlussfähig, wenn – abgesehen vom Stammapostel – alle Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Der Stammapostel hat kein Stimmrecht. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.

Literatur

  • Statuten der Neuapostolischen Kirche International

Weblinks