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Hinweis. zu diesem Themenbereich entsteht gerade ein neuer Artikel unter dem Namen [[Amtsbeendigung]]
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Unter '''Ruhestand''', '''Inruhesetzung''', '''Zurruhesetzung''' oder '''Ruhesetzung''' versteht man eine feierliche Handlung, in der ein [[Amtsträger]]/in von seiner|ihrer [[Beauftragung]] und/oder Amtstätigkeit entbunden wird.
=Neuapostolische Kirche=
Die Ruhesetzung wird meist von einem [[Apostel]] oder auch [[Bischof]] vorgenommen und findet in der Regel auf Grund des Erreichens der Altersgrenze mit 65. Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen statt. Nach dem Amtsverständnis der Neuapostolischen Kirche erlischt mit dem Ruhestand eines Amtsträgers nicht sein [[Amt]], sondern der ihm erteilte Amtsauftrag. <ref>Richtlinien für Geistliche der NAK, 3.8 Ruhesetzung von Geistlichen, https://nak.org/de/rfg?id=fcd0f8a9-eaf7-44e1-a6b9-57d6e410fdba</ref>. Gaben und Fähigkeiten bleiben erhalten. In den (noch) aktuellen [[Richtlinien Im Ausnahmefällen kann auch Amtsträgern im Ruhestand der Auftrag erteilt werden, für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche|tätig zu werden. <ref>Richtlinien für Amtsträger]] heißt es:<blockquote>''1Geistliche der NAK, 3.4.3Amtsausübung im Ruhestand, https://nak.4 Altersgrenze''org/de/rfg?id=26d813fd-ae43-488c-aa26-edc5d6b6ef62</blockquoteref>
==unfreiwillige Inruhesetzung==
In der Geschichte der Neuapostolischen Kirche war es etliche Male üblich, dass man unliebsam gewordene Amtsträger vorschnell in den Ruhestand schickte und somit diesen einen ehrenvollen Abgang vom aktiven Dienst ermöglichte. Dies geschah teilweise aber auch aus Eigeninteresse um Aufsehen und Nachfragen bei einer Amtsenthebung zu vermeiden.Siehe auch [[Amtsbeendigung]]
== Geschichte ==
=Vereinigung Apostolischer Gemeinschaften=
Auch in den europäischen Gemeinschaften der VAG gilt grundsätzlich ein Ruhestandsalter von 65 Jahren für alle ordinierten Mitarbeiter. "Mit Vollendung des 65. Lebensjahres werden die ordinierten Mitarbeiter von ihrem Dienstgelöbnis offiziell durch den zuständigen Apostel oder Bischof entbunden. Mit dieser Ruhesetzung endet nicht die Berufung, aber die bindende Verpflichtung für die Aufgaben in der Gemeinde wird zurückgenommen."<ref>Gottesdienst- und Gemeindeordnung VAG, Pkt. 4.6.2</ref> In Ausnahmefällen kann jedoch durch den Apostel eine weitere Amtstätigkeit über diese Grenze hinaus genehmigt werden. Auch für die Apostel selbst kommt das manchmal zum Tragen, wenn z.B. kein geeigneter Nachfolger gefunden wurde oder sonstige besonderen Gründe vorliegen. So trat z.B. Apostel [[Peter Kuhlen]] erst 1970 im Alter von 71 Jahren in den Ruhestand, Apostel [[Rudolf Gaßmeyer]] 1998 mit fast 70 Jahren und Apostel [[Hans Johann Theodor den Haan]] tritt im März 2012 als niederländischer Apostel ebenfalls mit 70 Jahren in den Ruhestand.
"Es ist Apostolisches Selbstverständnis, dass in der Ordination manifestiert wird, dass Gott bereits gewirkt hat. Nicht Menschen übertragen Gaben und Fähigkeiten, sondern Jesus Christus beruft in den Dienst."<ref>Gottesdienst- und Gemeindeordnung VAG, Pkt. 4.5 </ref> Die konkrete Dienstausübung bzw. Nicht-mehr-Dienstausübung wird von den Aposteln bestimmt und den Gemeinden durch die Ordination bzw. Ruhesetzung bekannt gegeben. Die Amtsgabe selber erlischt nicht.