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Stammapostel

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Als oberste geistliche Autorität aller neuapostolischen Gebietskirchen der Erde leitet der Stammapostel die Gesamtkirche in allen religiösen Angelegenheiten. Er hat vornehmlich den Auftrag, die Lehre Christi beständig und gewissenhaft zu verkündigen und rein zu halten. Er beruft und ordiniert die [[Bezirksapostel]], Apostel und [[Bischof|Bischöfe]], setzt sie zur Ruhe oder ruft sie ab. Er legt die Grenzen der [[Gebietskirche]]n fest, bildet neue Bezirksapostelbereiche und teilt den Gebietskirchen Arbeitsbereiche zur Betreuung zu. Er legt das Jahresbudget der NAK fest, entscheidet über Ausgaben und Verwaltung deren Vermögens, spricht mit den Bezirksaposteln den an NAK zu leistenden finanziellen Beitrag ab und erlässt Regelungen und Weisungen in Angelegenheiten der Gesamtkirche. Anordnungen des Stammapostels sind vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen für alle Gebietskirchen und deren Organe verbindlich.
== Nachfolgeregelung ==
Der Stammapostel wird von seinem jeweiligen Vorgänger berufen. Dies ist auch dann so, wenn der Vorgänger erkrankt oder einen Unfall erleidet, aber noch handlungsfähig ist. Für den Fall einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls, wodurch der Stammapostel handlungsunfähig werden könnte, kann der Stammapostel die Berufung seines Nachfolgers schriftlich hinterlegen. Fehlt eine solche Berufung, so wird der Nachfolger durch die [[Bezirksapostelversammlung]] oder die [[Apostelversammlung]] aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel geheim gewählt. Sein Amt beginnt mit seiner [[Ordination]], die durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel erfolgt. Der Amtswechsel wird sämtlichen neuapostolischen Gemeinden unverzüglich zur Kenntnis gebracht.<ref name="Statuten_2022">[https://nak.org/de/db/17417/Bekanntmachungen/Neue-Statuten-in-Kraft-getreten nak.org, Neue-Statuten-in-Kraft-getreten, 2022, Artikel 7], gesehen am 22.03.2024</ref>
Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der [[Ruhestand]] zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben. Zur Berufung seines Nachfolgers und zur Regelung für den Fall einer vorübergehenden oder definitiven Verhinderung an der Amtsausübung kann der Stammapostel im Tresor der NAK entsprechende Dokumente hinterlegen. Bestätigen zwei unabhängige Ärzte eine vorübergehende Verhinderung, so öffnen die drei dienstältesten Bezirksapostel das entsprechende Dokument; stirbt der Stammapostel oder wird seine definitive Verhinderung festgestellt, ist innerhalb von sieben Tagen eine Bezirksapostelversammlung einzuberufen, die das Vermächtnis des Stammapostels zur Kenntnis nimmt und unverzüglich umsetzt.<ref name="Statuten_2022" />
== Geschichte ==
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