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Kirchenrecht

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Unter dem Begriff '''Kirchenrecht''' versteht man das von [[Religion|Religionen]] selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst im Grundgesetz in [http://bundesrecht.juris.de/wrv/art_137.html Artikel 137 Abs. 3] in Verbindung mit [http://dejure.org/gesetze/GG/140.html Artikel 140] verankert.

Durch das [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|kirchliche Selbstbestimmungsrecht]] sind Religionen mit dem Status einer [[Körperschaft des Öffentlichen Rechts]], ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem ''[http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht]'' des Staates. Allerdings geht das ''[http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht]'' dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprung).

== Die Bedeutung des Grundgesetzes für das Kirchenrecht ==
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