Änderungen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Schlüsselgewalt

4 Bytes entfernt, 20:44, 18. Okt. 2011
K
Die Schlüsselgewalt im BGB
: [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1357.html § 1357] I BGB:"Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Das bedeutet, das Ehepaare ihre alltäglichen Geschäfte (z.B. Einkäufe) auch ohne Zustimmung des jeweiligen Ehepartners tätigen können. Bei größeren Geschäften wie z.B. beim Kauf eines Hauses hingegen sollte sich das Ehepaar absprechen, diese Geschäfte werden nicht von der Schlüsselgewalt gedeckt. Der Begriff kommt aus der Antike und dem Mittelalter bei dem Ehefrauen häufig einen Schlüsselbund um die Hüfte trugen. Der Apostel Petrus wird häufig in Kunstwerken mit einem Schlüssel dargestellt.
== Weblinks ==
2.826
Bearbeitungen

Navigationsmenü